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Iutelligenz-Blait

Dit freye a St ad t Frankfurt.

(^p<Msns»CsmWtr auf dem kleinen Hirfchgraben Dir F No. 77.)

No. 19. Areymg, den 5 März 1819. \

Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.

Montags den 15. März d I. VorrnilragK um 11 Uhr, soll das gegen Set MtMMnkjiAe über am der P-psgayAaff« k-eleam« m-t Lit. I No. 240 bez ichvet- Pfarrhaus an den MMbmenden salva ratificatlohe auf dm, Mch verkauft werden Ore KM-Bedist^Ge sind täglich aus dem Bau^Lmtszimmer âzafrhen. FrâN' sirrt dm LL. Se'rüâr 18f9»

Bau ; Amt.

Durch die bereits im Druck erschienene, das Stadtwaag-Gcld betreffende, Der- -r-nung «ow rosten Februar, ist es schon bekannt, daß vom lsten März d. I. an, an der ^ mehrerer aufgehobenen älteren Abgaben und deS seitherigen St^dt- waag^r'.drS, die Sarin bestimmte Statzt-vaag-W-dühr erhoben werden soll; von wücher levoch aSe Speditiv ns- und Transit jâtet ovLig frey bleiben.

ES V d demnach dem Vesten sowohl als dem, die bikögen Messen besuchenden auScoLu^n HandetZstande, so wie sämtlicher Kiesiger Einwohnexschast, in Betreff der hi intern eignen Gebrauch anhero kommenden Güter, ferner zur Kenntniß gr- bracht:

1) daß du Erhebung dieser Waaggebühr geschehen werde,

?) auf dem Bestätter Amte und der Stadtwaage von den betreffende« zu Land «geführten Gütern;

b) am FahrthorzoL von solchen Gütern, wann sie zu Wasser angrkommen sind;

1) auf dem Beftattrramt wird außen auf dem Frachtbriefedle Waaggebühr nebst d-r Fracht ausgerechnet und sogleich mit derselben «inkasfirt; eS dient sonach dt! Krachtbc, es als Quittung. < , .

3) In der Stadtwaage wird über daS Bezahlte ebenfalls bescheiniget.

4) Am Fahrchorzoll wird die Gebühr in den über reden bezahlten Zoll ertheilt werdenden Schein mit eingeführt

6) Zur schnellen Beförderung der Einladung und Ablleferung der Güter und zur Blqnemlichkeit deS Handels, ist die Veranstaltung getroffen, daß den Frachtbrie­fen über alle durch das Bestätter Amt behandelt werdende Güter neben der Fracht rc auch sogleich die etwaig« Schuldigkeit für Waag-Gebühr mit ausgeschrieben werde; letztere aber durch den Frachten Kassirer in dem Falle wieder ausgestrichen werden fAnne , wenn das betreffende Gut durch eine förmliche Deklaration deS E^pfLnsers als Gpèdtt onSüut declartrt und dies« dem Krachten Kasfirer, statt der BebGrenzahlunK behändiget wird.