Jittelltgeuz-Matt hi r sreNra Stadt Frankfurt.
(Ezpeditions-Eomtoir auf dem feinen HirschgraLen Lit. F N°. 77.)
No. 18. DienstLrg, den 2. Mürz 1819.
Verordnungen der Verwaltungs- und Justiz-Behörden.
Montags den 15. März A 3 MmMagS um 11 Uhr, soll das gegen der Wrièftauenkirchr über am Ecke der Papagaygajffe belegene — mit Lit. I No. S40 bezeichnete Pfarrhaus an den MeisibietenLen — salva ratificatione auf d:m Putz .verkauft werden. Frankfurt den 22. Februar 1819-
Bau; Amt.
; von
Durch die bereits im Druck erschienene, das Sradtwaaz-Keld betreffende, Verordnung vom Sofien Februar, ist es schon bekannt, daI vom isten Mar; d I. an, an der Stelle mehrerer aufgehobenen älteren Adßsden und deS seitherigen Stadt. waag-GeldeZ, die darin bestimmte Gèü'otsÄag-Grsühr erhoben werden soll; von wkltzer^edsch säe .Spedition S. und Transits üter völlig frey bleiben.
ES wird demnach dem hiesigen sowohl als dem, die hiesigen Messen besuchenden ausmittigen Hündelsstande, so wie sämtlicher hiesiger Einwohnerschaft, in Ortreff der zu ihrem eignen Gebrauch anhero kommenden Guter, ferner zur Ltrnntniß gt» bracht: ,
1) daß die StMlans dieser Waaggebühr geschehen Weeden
») auf dem Bestätter-Amte unb der StaStwaage von den betreffenden zu Land eingefüyrten Gütern;
b) am Fabrthorzoll von soschen Gütern, wann sie zu âsserangekomWenffnd; t) auf dem' Bestätteramt wird außen auf dem Krachtbrüfe Sie Waazgeöühr nebst der Fracht aufgerechnet und sogleich mit derselben einkasßrt; eS dtent sonach der Frachibüef als Quittung. t t
2) 3» der Stadtwaaar wird über daS Bezahlte ebenfalls Heschemiget.
4) Am FahrrborM wird die Gebühr in den über reden bejahlten Zoll ertheilt ' werdenden Schein mit eingeführt,
6) Zur schnellen Beförderung der Einladung und Wi&rung der Güter und zur Bequemlichkeit des Handels, ist die Veranstaltung.getroffen, baC? den Frachtbcl». fen über alle bu^ daS Bestätter Iâ behandelt werdende Güter neben der Kracht rc. auch sogleich die etwaige Schuldirkeir für Waag-Gebüht mit ausgeschrieben werde; letztere aber durch Sen Frachten Äassirer in dem Falle wieder üuSgcstrichen werden könne, wenn das betreffende Gut durch eine förmliche Dttlaration deS ffärpiangers als Spedit-LnSgut btdarirt und diese dem Frachten-Lassirer , statt der Gebührenzahlung behändiget wird.
Am Fahrthsrzoll, wo Verzollung und Waaggebuhr-Sntttchtung zugletch gt* schicht, findet diese Einrichtung daher nicht Statt.