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MtelltMz-BlAkt freyen Stadt Frankfurt.

(Sxpediti'ons-Comtoir auf dem kleinen Hirschgraben Llt. F No. 77.)

Preiß : fl. 3 fsr's Jahr, fl. 1. 30 kr. Hr's halbe Jahr VorauKezahläng/ M^M?C

Einrückungsgeba'ihren : 6Ir. für die ganze, 3 Kr. für die gebrochene Zeile. V* W^j

No. 15. Meymg- den 19. Februar 181g.^^

MerMmwgen. der Verwaltungs- und Justiz -Behörden.

Bekanntmachung/

S t.r a ß e n r e i rr i g u « g betreffend.

Da die bèsttl'>ndrn Verordnungen über Straßensäuberung, wie wiederholt wahr- zonchmen gewesen,' kernschläßigt werden, so findet «^n l-Hthwrndig, dieselben an- âurch zu er neuern.

sollen nämlich

j. D T t Hausbewohner

1) in jeder Woche Mittwochs und Samstags den Unrath vor den HSuftrn .bis in M Mitte der Straßen, keineswegs aber in die Flösser/ kehren , wre auch die Kanäle do selbst aufheben und ausräumen lassen ;

s) solches jedesmal Doemittags, oder doch längstens bis t â Nachmittags vor- v.chmen lassen, damit an dem nämlichen Tage noch daS Kehricht zeitig weggt» Y^des'HwschüttenS deS in den Häusern gesammelten Unraths aller Art, auf die Glcaßen gänzlich enthalten, vielmehr selbigen erst bey Ankunft der Fuyren 4)TaV^i5^ult^ MchttL-fe, oder sonstiger Besäße auS den Fenstern durch.

aus unterlassen. , . .., Auf jeden DawiderhandlurlgSfall ist eine Strafe von fl. 3. g^e^t. , ,,

Auch ist daS HauSgrstnde ernstlich anzuwersen, das Kehren nicht obenhin voxzu- rilhmen, sondern sich dabey der Schaufeln erforderlichen Falls zu bedienen.

II. Siegt den Ackerbegüterten ob:

1) keine andere Wagen, als die mit bretttrnev Deckeln versthm , in die Stadt zu r/vAelden dergestalt verwahren zu lassen, daß die Flüß-gkeiten nicht hindurch rin­nen, noch die Straßen verunreinigen, bey » fl. Strafe;

3) ihre Knechte an den genannten Tagen gleich bey dem AufM^ßen der Dbore mit den Wagen in die Stadt zu schicken , welche dann mit Abholung der Zuber auS den HZ nsern den Anfang macken sollen, damit sie >m Wm.er um io Uhr, im Frühjahr und Herbste um 9 Uhr, iw Sommer aber um 8 Uhr Dorgenk w-tder zum Thor hinauöfahxrn und sollen dieselben TrmkenS halben mit den Wagen,