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Re. 107. Freytag, ha 25. Decemörr ss. U
Bekanntmachung.
@^on unterm S2. Sept, vorigen Jahrs', hat unterzeichnetes Stadt, Gerichf , alle Inhaber von Hypotheken und R eükaufseyr Singen übet st 16* guter so - odl in der Frankfurter als Sachse --hârrser Gemarkung, öffentlich »ufge, fördert, )Ms deSfaastge Urkunden, auf labl Ackrrgencht zur «neniseiHlchLn Äezeich, nung Mit Gewann U 0 NUÄ-Nè? dtè kagrrbuchS, und dtmyachlilZen, bey dem' ^n» satzbuchführer vorzustthmenden Eintragung in die Jnsazdücher und darüber neu er» richtete Register', vorzutkAeu , unter ö« Verwarnung, daß diejenige Gläubiger, wel- che auf dre deSsaüS, von dem Hypothekenbuchführer an sie ergehende Aufforderung, die PörfE MM'M«»Zrü iiâLMY hollten, es sich selbst zujnschttiden haben., wer»» dry Lerpsändunz solcher Guter, aus Irrthum eiet Mr-wechftlung -er Neben- Mèk e oder strafbares Bersch wergen des Schuldners, ein N«chsh,.il für sie entstehen sollte. So bereil^ickig nun auch die meisten Kläârger, dieser, zu ihrem agetnigeo Besten getelchenden Anordnung, nachgekommen sind. so hat dennoch der Hypotye- kenbuchführec, anhero èrrichtet, dgß noch viele Gläubiger, der an sie erganzenen ge» richtlrchen Aufforderung, und dèr, in deren Gefolge durch den Hypothekenbuchführec von Zeit zu Zett in den InteSisenjdlattern geschehenen Bekanntmachungen ohngeach« tet, ihre Zusatz- und RestkMWjSingS UrkuuM,. noch nicht oorgelegt haKur.
Unterzeichnetes Gericht sieht sich dadurch veranlaßt, sämmtliche Inhaber von Zstsaß- oder Restkau fschrllings Briefen über Feldgü» ter in der Frankfurter oder Sachs, nhâuser Gemarkung , welche seit »ener Aufforderung. ihre Urkunden (wenn gleich in denselben früher schon Gewann
>M n und Nummer bemerki seyn sollte) zur unentaeldlichen Bezeichnung mit Gewann und Nummer deS kagerbuchs, und demnachstigen Hinicaguttg in die neue Register noch nicht eingereicht haben,
nochmals öffentlich aufzufordern, solches binnen einer Frist von drev Monaten von unten stebend-m dato an, ohnfehlbar nachzuhole«, und dadurch den sie sonst, treffenden Nachtheil
/»daß, wenn bey einer Verpfändung solcher Güter, diese auS Irrthum oder
* „Verwechselung der Neoenläger, oder strafbarem Verschweigen deS Schnld-
„ners, für frey geachtet und eine Pfandschasl darauf eingeschrieben wreden „sollte, sie alSdann solcher nachstehen würden"
von sich abiUwenden. , ,
Da das ganze Geschäfte nur zum alleintgru Besten der Gläubiger, und zu deren Sicherheit gereicht, auch nnentgeldlich geschieht, so erwartet unterzeichnetes Gericht,, das alle kieieriqe, welche bisher die Borlagt ihrer Hypotheken und Relrkaufschill ngS. Urkunden, unterlagen habt», die ihnen hierzu annoch verstattete Frist von 3 «o-