An die Restanten der vorhimgen Kriegs-LonttihuttonZ/ oder Sm'plsn-Meurr.
' Da mjt Auförbung der ssrmalS bestandenen LrirgS^ontributionS- oder Simpley, Siener die darüber geführt» Bücher «rrS Realster definitiv geschlossen werden sollen, MW die untefieii^nete $rm nur noch, rücksichtlich dttsrr Vorhängen Sttllcr, mit gj5 Miidrrting und Erdebung der Rückstände beschäftigt ist/ und deshalb den Säumigen mne längere Nachsicht gestatren 6aif, so werden hiermit
i) Alle Diejenige, welche in Entrichtung ihrer Kriegs>:-ntnbutrenS-P«yträqe bis r»rn Jahr 1815 l-clasivsannoch im Rückstand sind, zu deren alsdsldiaer Abführung hiermit ernstlich gukgWsHkrt, und wird denfeisen hiermit zu altem Ueberfiuß ein end» liÄer Termm von 4 Wochen arverauMt, widnfir^falls nach Ablauf dieser Zeit ohn- sehldar Und ohne weitere besondere Mahnung nach Vorschrift der d-ssallsige i Vtro^d« nungrn, gegen die Säurmgen, nach Maßgabe ihrer fcüherey Beyträge, mittelst der öttignettn Zwangsmittel/ und durch Übertragung an den Hrn. Fisssal vorgeschritten werden wird.
i) Insbesondere werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, welche in den Jahren, in welchen die vorhilitgen Simpelsteuern erhoben wurden , ihre Beyträge mittelst ihrer ^SttthLadiaen Deklaration unter dem Vorbehalt des schuldigen Nachtrags, von de» zur Zrit drr Erhebung nicht flüßig gewesenen Kapitalien und Ausständen, ent» n^tet haben, nachdrücklichst aufgefordert, dieser ihrer eigenen, an Eidesstart adge- Sebenen Angelobung gimäs, die durch bis jetzt flüßig gewordene Kapitalien und Aus» nsnde sich darstellende schuldige Nachzahlung baldigst und längstens binnen 4 Wochen —■ vorbehältlich dessen, was von weitern Ausständen in der Folge flüßig werdrn sollte ~ »ep dlèsseltiger Stelle zu berichtigen. So wie die unterzeichnete Lommn'sion den Wunsch nicht unterdrücken kann, daß alle diejenigen, welche zu Entrichtung eines Nach» tragö zur vormaligen Simplen-Struer gesetzlich verbunden sind, dergleichen Nachträge Ungesäumt abführen mögen, so hofft dieselbe/ daß der so vielfach bewahrte Burger. nnn und Gewissrnhaftrgkcit in Erfüllung jeder Bürgerpflicht auch der .legenwarttgen Aufforderung genügend entsprechen werde. Frankfurt den 16. Octobrr iLr8.
Schuldentilzungs, Lomnnsfiov.
, Nachdem über daS Vermögen der hiesigen Bürgerin Regina Swilla Munch zwey Kuratoren, in der Person des $?rrn Dris. Letzel, und Psl«;eyamts Attaa.ö Munch verordnet worden, so wird solches andurch zu dem Ende bekannt gemacht, iannt nu» urand mit gedachter Regina Sibilla Münch ohne vorwissen und rinwrMgung der er»