(welches auf dem kleinen Hirschgksbsn F 77 L^nstagZ und KreMss zSi^s. äuMWen Wird ) ZT " *
Freytag, dry 16. October ErL
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Bekanntmachung.
Da nunMèhro die Weinlese wiederum herannahet, bi-hero aber seit verschiedenen Jahren, ohnerachtetHerer dazeaen erlassenen geschärften Verordnungen/ zum öfter», M^werend anKiWKtt , VsA mr ~*?* "............
g^rem ohnerachtetHerer dagegen erlaffrnen geschärften Verordnungen, zum öftern w^kwwö angezeiget, dss mft großem Mißfallen vernommen worden, daß mehrere Begüterten vor dem durch öffentlichen Anschlag alljährlich bekannt gemacht werdenden Tc,gder Weinlese, ihre Trauben schon riniusammern angefangen; welche Unordnung rm künftige schlechterdings «dgeßeSet werden so«: Ts geschiehet hierdurch, damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, sämmtlichen Weinbegüleritz« die frühzeitig ernstliche Bedeutung, sowohl bey dießmaligtm Herbst, alS hinführo it» derzeit, weder in Zehendfrey- noch drcimablen Weinbergen und Gärten, unt?r fd» nerley Borwand, vor dem demnächst und jährlich bz^nnt zu machenden Termin, beo unausbleiblicher, auf ausdrücklichen Befehl Si>«es HochEdlen bsshes vom rs. dieses, auf zwanzig Reichsthaler gesetzten Strafe, einige Lorlese sorz'-utehsen, auch bey scharfer Ahndung keine Trauben oder Stsjt aus eii^m Gut in raS snSere? 9^2 o-zniget in 8»r$ vrrschiesenr Zrhend-Dlstricte, zu bringeri, hirrnächK zum Einfahren des Herbstes kein anderes als geeichtes Geschirr zu gebrauchrn. Wornach sich also jedermarrn zu achten , und im Uebe.trettungsfaü die zu geivärtigen habende Straft selbst beyzumef- stn haben wird. Publicatam Frankfurt den £ OLtooer 18x2.
Ackergericht.
Bekanntmachung,
Hunde-Tare-lstestanten betreffend
Obgleich viele Restanten von Hunderaren in befolg der früher ergangenen«uffor. verungrn des untcrisaenen Amtes ihre Rückstände bezahlt, so hat man doch vahrneh. «en müssen, daß 'noch manche ihre schuldige Gebühr nicht abgetragen haben. Hierdurch veranlaßt, macht man äse diejenigen , welche sich wegen ihres Rückstandes noch nicht angemrldet haben oder gar ihre Hunde nicht haben «inschreidèn lassen, an» ^urch aufmerksam, dass nach dem fruchtlosen Bblaufe eines auf Dier Wochen hiermit vsrbernumien letzten Termins, nach Vorschrift der verehrlichen Rathspercrdnung de Sept. 1204 vorgeschritten und die Eontravenienten ohne alle Nachsicht zur Erlegung gesetzlichen Strafe von 15 fl. angehalten werden sollen. Frankfurt d. 7. Oct. 1818.
Polizcy; »«t.
*Dit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, alS rre-emge so t« Donar «t.dr. y. 2. hierzu erschienen gewesen waren, als auch »entnt^n / so tn «en Mona- ^ Oct , Nov., Dee. besagten Jahres, ferner so indem Mt. ^an.l. J.versetzet wur- den, wtrb den 6, Oct anßtfong?» und dis zum *9. Oct- Drenstag und Lounerstag