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Ro. 86. Dienstag, den 13. October 1818. V AV
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Bekanntmachung.
Da nach der Verordnung vom rv. July 1802 den huHen Handelsleuten und den damals destanvrnen Hutstasfirrn der Handel mit von auswärts her beschriebenen feinen Hüten zwischen denen Messen zwar gestattet, dagegen denselben der Handel mit ordinairen und geringen Hüten, w-nn selbige nicht von den hiesigen Hutmachern erkauft worden , zwischen denen Messen gänzlich verboten ist, so »hd diese Verordnung andurch mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß die zwischen den Messen tum Berkaus hereingebracht werdende ordinaire und geringe Hüte in Folge jener Ler, vrdnünz als csnsiScadtl betrachtet und zum Besten dec Armen verkauft werden sollen. Frankfurt, den 1. Ortober 1818.
Stadt ; Can ley.
Der kanil'y-. Rcnh Miltenberg.
Sdictal- Ladung.
Nachdem die Rangfchifferin, Wilhelm Zimmermann'sche Wittwe zu Marktbreit mit Tod abgegangen und deren in dieser Eigenschaft geleistete Caution von dem Königlich Baierischen, Hochlöblrchen Henschaftsgericht zu Mark dre.t zurückgesordeit worden; so werden auf Aussehen Hochlödi'.chen Rccheney-BmtS vorerst alle diejenigen, welche «Adie verstorbene Wilhelm Zimmermann'sche Wittwe von Marrrbreit in ihrer g-hab, tén Eigenschaft als Rangschifferin und daraus nach Inhalt der Rangsch'ffahrtS-Der- ordnung vom is. Jan. lös« fließenden Verhältnissen, annoch einen Anspruch zu machen haben sollten, e-tictaliter hiermit vorgeladen, sich um so gewisser innerhalb Vier Wochen bey unterzeichnetem Gericht desfalls anzumrlden, als ansonsten die von der Verstorbenen geleistete Kaution ohne weiters zurückgegeden werden soll. Es wird auch künftig keine weitere Ladung als an hiesiger GericktSthüre zu Anhörung deS - nach erfolgter Reproduktion dieser Ladung ergehenden Erkenntnisses erlassen werden. Frankfurt den io. Sept 1818.
Stadt r Gericht. Scherbius, Schöff und Director.
Hartmann, Seer.
Da ttunmehro die Weinlese wiederum herannahet, bishero aber seit verschiedenen Jahren, ohnerachtet derer dagegen erlassenen geschärften Verordnungen, zum öftcrn beschwerend angczeigrt, daß mit großem Mißfallen vernommen worden, daß mehrere Ergutertm vor dem durch öffentlichen Anschlag alljährlich bekannt gemacht werdenden <-ag der Weinlese, ihre Trauben schon einzusammeln angrfangen; welche Unordnung vorö künftige schlechterdings abgestellet werden soll: Ss geschiehet hierdurch, damit