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(welches auf 6t® kleinen Hwschgraben F 77 Dftnstags und Freytags O
üusgegevm wird.) /v M vV
No. 65. Freytag, den 7. August 1818. M
Bekünktmachuktg.
Sämmtliche Wein ConsumtionS Accispstichtl^e der 14 Stadtquartiere werden hier-- «it aufgefordert, nunmehr» in den gewöhnlichen Der- und Nachmittagsstundtn, während welcher Vas Rentenam: geöffnet ist, ihre Schuldigkeit durch Bezahlung zu erfüllen, und viejernge«, welche ihre Erklärungen noch nicht eingereicht haben, mer- den nachdrucksamst e, mahnet, deren Ernreichung ungesäumt zu dewerksteLigen. Alle und jede, »eiche auf irgend eine Werft in Ansehung solcher Veraccssung das ihnen Obliegende nicht pünktlich erfüllen, haben thuen nnangehme, auch für sie mit Kosten verbundene amtliche Verfügungen zu gewärtigen; welches, zum Ueberfiuß, damit rin Jeder sich solchem, durch Leistung seiner Schuldigkeit, entziehen möge, audurch warnend zur offen lrcheu Kunde gebracht wird, mit dem Lepfügen, daß diejenigen, welche etwa fein E>emp!a> der zum A 'sfüllen gedruckten und ausgegebener, Declara» tlonsfcheine besitzen, solches auf dem unterfertigten Amte abhören zu lasten haben. Frankfurt am Marn, den ersten August 1818.
Renten ; Amt.
Alle hiesige Tabaks-Fabrikanten, Handelsleute und Krämer, welche faöricirten, zur Cvnsumtiün bestimmten Rauch-und Schnupftabak en detail verkaufen, haben nun» meVrw ,hre Declarationen, über ihren Derkaufvom iten August 1817 bis iten August 1818 rmzurrichen, und den tarnmäßiarn Consumtronè- Auis davon zu entrichten. Frankfurt den iten August 1818.
Renten * Amt.
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Nachdem der hiesige Bürger und Seilermeister Johann Georg FrieS, seine Ehetrau Susanna Maria, geborne Sauer, vor ohngcfLhr s Jahren verlassen, ohne daß derfelbe bis jetzt irgend einige Nachricht von sich ertheilt hätte; so wird derselbe andurch vorgeladen, binnen einer peremtorischen Frist von Drey Monaten vor unterzeichnetem Stadtgericht sich auf die von seiner Ehefrau wegen Trennung >hrer Ehe erhobene Klage zu verantworten , oder zu gewärtigen, daß er für einen böslichen Berlasser erklärt, die bestehende Ehe sofort aufgelegt, «nb das weiter Rechtliche ae- gen ibn erkannt werden soll. Es wird e»uch künftighin keine weiter.- Ladung . als an hiesiger Genchtsrhure, und zwar nur zu Anhörung des erfolgenden Eontumacial- Urtels erlassen werden. Frankfurt den 17. Juny roiS.
Stadt ; Gericht.
J I Scherbrus, Scköffund Director.
Hartmann, Secretatr.