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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags^ ausgrgeben wird.)

Bekanntmachung.

E S werden andurch

Erstens: alle diejenigen, welche Branntwein brennen und die Anzeige oder voS? ständige Angabe der Zahl ihrer Kessel bey diesseitigem Amte nicht be­reits gemacht haben, erinnert, solches ungesäumt zu bewerkstelligen» und

Zw ry ten s: überhaupt sämtliche Branntweinkesselgeldpsiichtige der 14 Quartie- , ren hiesiger Stadt aufgefordert, die" von jedem Kessel schuldige jährliche Gebühr, von 3 Gulden 17 Kreuzer des 24 fl. Fußes, für das Jahr 1818, im Laufe dieses Monats an diesseitiges Amt zu bezahlen. Darnach haben alle Betreffenden sich zu richten, und dadurch resp. gegen das schärfeste amtliche Linse, hen und erecutive Verfügungen sich zu schüßett.

Frankfurt a. M, den ersten July 1818.

Renten - Amt.

^ ^ae dleienigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an die Der- lasienfchast deS ledig verstorbenen Gabriel Kranich von Heddernheim machen, haben solche binnen drey Wochen bey unterzeichnetem Amt so gewiß anzubringen, üis an^nsten dieser Nachlaß an die sich meldenden Prätendenten verabfolgt werden wrrd. Frankfurt den 7. July 53iL.

Stadt - Amt.

, In Gemäèheit der Accis-Ordnung vom aa. July 1813 und der, auf dieselbiae hinweisenden, im Jntelligenzblatt No. 59 des Jahres 1616 unterm 11. July lektae- ^achten Jahres, durchs Rentenamt publicirten Anordnungen, werden andurch sammt- tuht hiesigen Bürger und Einwohner aufgefordert, wegen ihres WeinverLranchs Rich. "Lkrrt zu yfiegen, und wird deshalb das hiernachfolgende anmit bekannt gemacht :

â??^A^ zugleich mit gegenwärtiger, auch dem Jntelligenzblattzu r-kseriren- Bekanntmachung von HauS zu HauS DeclaraNons-Scheine ausgetheilt, durch de- UMMvustz und Unterzeichnung alle hiesigen Bürger und Einwohner ihre Accis, AWWefk von dem seit dem iS. July 1817 bis 15. July dieses Jahrs einschließlich »Wußten Wern anzugebkn, und bey diesseitigem Amte rinzurerchen habe«. Di- Sin»