khm, VSM 1. July L I. ânzufaugèn> MZtnfeK ihrer Schuldverschreibungen, nach der ursprünglichen Bemessung zu gut gerechnet # und anstatt der Haaren Berichtigung nach ihrem weiten Nennbeträge bey dem Anlehen vom 29-Octoder 1816 angenommen werden. , ,
Dieser Anordnung gemäß bringen Ute Unterzeichneten nachstehendes zur Sennt» mss der Interessenten an denen unter der Vermittelung ihres Hauses aufgenomme- MU Anlèhen r
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Die vom t. JuW d. I. an verfallenden Zinsen-Coupons werden jedesmal an dem Bdrfalltage nach dem vollen Zinsen-Beträge, vermittelst eineS aufgedruckten Stempels in Anweisungen umgestaftet werden, wofür die Besitzer in dem gleichen Betrage Sprozentige Obligationen deS Kaiserlich K ö niglichen Aulehens vom 29; Octeber 1816 erheben können. In so ferne einzelne Besitzer keine zur Erlangung von Obligationen zureichende Summe solcher Anweisungen in Händen baden, öderes »orzie- 6?n sollten , dieselben in klingende Münze umzufttzen, werden die UnLer-eichneten sich veeifern, ihnen die haare Vergütung dafür nach einem Maasstabe zu leisten , welcher mit dem Presse der in MetalkMünze verzinslichen, Obligationen in einem billigen Verhältnisse steht,,
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Die Obligationen der von unS aufgenommenen Anlèhen bleiben- übrigens fortan in die durch daS Patent vom ti. März d. J. angeordnete Verlosung einbezogen, und werden in dem Verhältnisse, als sie in die Verloosunq fallen, gegen neue Sbligatio- nen verwechselt, und nach dem ursprünglichen Interessen Fuß in.Conventions-Münze verzinset werdem.
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Die in dem ersten und zweyten Absatz aufgeführten Bestimmungen sind jedoch für Niemanden mit einem Zwcmge verbunden; eS steht vielmehr jedem Interessenten frep, entweder von diesen Verfügungen Gebrauch zu machen , oder an der allgemeinen Behandlung der Oesterreichischen Staatsschuld Theil zu nehme».
Die Zinsen der dem Kaiserlich Königlichen Hose durch die Vermittelung der Unterzeichneten geleisteten Anlehrn, werden, so wie bisher, jederzeit am Verfalltage von denselben berichtigt werden. Sollten jedoch einige Gläubiger verziehen, ihre Zinsen in Wien zu erheben; so wird, nach ihrer vorläufigen Anmeldung, die Hinler- tung dazu bey der Kaiserlich Königlichen Universal-Staatsschulden-Kasse in Wien getroffen werden^
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Die vor dem iv July verfallenen, noch nicht'erhobenen Zinsen der gevach ev Anlehen, können , auf Verlangen der Coupons-Besitzer, für denjenigen Betrag, fen baare Berichtigung bisher in Papiergeld statt fand, in 4orvcsntige Obligationen ungestaltet werden, welche in Absicht auf Verzinsung und Verlosung einer gleichen Behandlung unterliegen, wie die ursprünglich von uns für den Kaiserlich Kontg- lich Oesterceichisch en Hof aufgenommenen Kapitalien. Zu diesem Ende wero-n den Besitzern der verfallenen Coupons einstweilen Anweisungen erfolgt werden, wvrur sie nachträglich, innerhalb drey Monaten, förmsiche Schuldverschreibungen eryevcn können. Frankfurt a» M. , den, 11. Juny 1818.
■________ G e b r ü d e r B e t h m a n n .
Ich komme jeden Mittwoch hier an,- und übernehme alle Güter nach EmL, Nassau und die Gegend in billigster Fracht. BestessunLen werden bey Hrn. I- H- Dttk>^ km Rebstock, angenommen. Köhler, Fuhrmann..