Frankfurter
Z N t e l l i g e n z - B l a t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und FreytagS ausgegebm wird.)
Ro. 45. Freytag, den 29. May 1818.
Bekanntmachung.
Da es zur Kenntniß des Polizey Amtes gelangte, daß der Vorschrift des H. 19. der don Finern Hohen Senate am 22. July a pas. erlassenen, unterm 4. Sept. ej. a, pcomulgirten Verordnung, über die Organisation des Polizey Amtes, nicht allgemein nachgelebt wird, so sieht sich dasselbe veranlaßt, hierdurch zur öffentlichen Kennt, niß gelangen zu lassen, daß in Gemäsheit der erwähnten Verordnung die Hand- lungS-Commis und Lehrlinge, welche in dem Hause ihrer Prinzipalen ihre Wohnung haben, ihre Aufnahme und ihren Abgang bey dem Polizey-Amte anzuzeigen , auch gratis einen Permissionsschein in Empfang zu nehmen haben.
Frankfurt den rs. May 1818.
Polizey, Amt.
Aufforderung an die Inhaber von Jnterimsscheinen der Zwangs Anlehen vom
11. December 1813 und 9. Juni 1814»
t In Gemäsheit hohen Senats-Beschlusses vom 14. May 1818 werden die Jnha- haber von Jnterimsscheinen der Zwangsanlehen vom 11. December r8iZ und 9. Juni 1814 hiermit nochmalen aufgefordert, dergleichen Scheine, zurdehufigen Umtauschung Segen förmliche Obligationen, bey unterzeichneter Stelle um so gewisser und bis längstens Ende Monats Juni d. I einzureichen, als nach Ablauf dieses Termins keine Umtauschung mehr statt findet, auch auf diese Jnterimsscheinr keine weitere Zinsen, bis zum 3o. Juni d. J. vergütet werden können.
Frankfurt den 21. May 1818, _
Schuldentilgung- ; Commission.
Nachdem sich der hiesige Burger und Schneidermeister Heinrich Ludwig Barth mit Zurücklassung mehrerer Schulden von hier entfernt hat, so wird derselbe hiermit auf. gefordert, sich von heute an innerhalb 14 Tagen so gewiß zu sistiren und mit seinen kceditoren Richtigkeit zu pfleg-n, als im Unterlassungsfälle nach Ablauf dieses Ter- "tinS der Concurs eröffnet und das Weitere rechtlich verfugt werden soll.
Frankfurt den 2s. May 1818.
_________________Stadt - Amt_______
In Bezug auf die von Seiten des Ackergerichts unter dem 3o. Sept. iStS so w;e unter dem 17. Aug. 1817 in Betreff der vorzunehmenden Revision der Zeichen und Furchen-Steinen erlassenen Verordnungen, wird sämtlichen Eigenthümern derer in sen ^^p Feldern liegenden Grundstücken hiermit von Amtswegen bekannt gemacht, daß