Frankfurter
zn l c l l i g c n z - B l a t t,
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytag- ausgegebon wird-) '
No. 42. Dienstag, den 19 May 1818.
Bekanntmachung.
Da die im Anfang deS vorigen Jahres vorgenoMmene Aufnahme aller Haus- iwohner durch die inzwische- eing-teetene Vernachläßigung der Anzeige vorhabender mb vollzogener WohnungSveräudel mg kein richtiges Resultat mehr au fließt, und daher eine Revision unumgänglich nöthig wiM welche unverlängt von den Herren Q articrvorständen, unter Byhülfe einiger Herrn Offiziere der Landwehr in jedem Quartier', nach Anleitung der Landwrhrotdnung , Art. 29 vorgenommen werden soll: . st wird diefiö hiermit zu Jedeimanns Kenntniß gebracht, und die bereitwillige ver» lâßige Belehrung der nachfragenden Herren Offiziere von Jedem ^ wie billig, gewärtiget. Frankfurt, den 9ten May «818.
Der regierende ältere Bürgermeister der freyen Stadt Frankfurt.
G e 0 r g G t e i tz.
Da diejenige Verschreibungen über in der Frankfurter Gemarkung liegende Feldgüter , welche auf nach und nach geschehene öffentliche Aufforderungen, nach alphabetischer Ordnung der Schuldner von den Buchstaben A biS Z, dem Löblichen Ackergencht überreicht wurden / nun mit Gewannen und Nummern des Lagerbuchs be-eichnet worden find, so können die Gläubiger nicht nur solche, gegen Rückgabe der ihnen hierüber ertheilten UeberlieferungSbescheinigungen, bey der Hypoihekenduchfuhrung Dienstag, Donnerstag und Samstag Vormittags von 8 bis 11 Uhr wiederum abholen iaf» stn, sondern es haben auch dieselben ihre in Handen habende In satz- und Re stkauf- schlllingsbriefe über Gärten, Wiesen, Aecker und sonstige Feldgüter, die
in der Sa chsen Häuser Dta dt -Gemarku ng fenseits de» , . hiesigen Mainufers liegen, stmit also mit Ausnahme derer, welche die hiesige Dorfschaften angehen, und zwar für jetzt nur jene, in denen die Geschlechtsnamen der Sch uldner st ch mit ven Buch staben ABCu. D anfangen, vonunten gesetztem Datum an längstens bnntn 14 Tagen auf Die bereits bekannte übliche Art und Weite auf Löblichem Acker- Zeucht gegen hierüber zu erhaltende UeberlieferungSbescheinigungen, abzugeben, damit Me daselbst mit Gewannen und Nummern des Lagerbuchs veze.chnet, oder, fallS Me damit bereits bezeichnet seyn sollten , revidirt, hiernachst aber der Hvpothckèn- ö ^fuhxung.zum Behuf deren Eintragung in das deèfallsige Gewann- und Nummer- wfiHler überliefert werden können. Frankfurt den t5. May 1818.
Bon Hypothekenbuchführungswege».
Franck.