Einzelbild herunterladen
 

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstass und FreyLags ausgegebe-n wird.)

q,

Bekanntmachung.

WH andeââgen Verfügung ist von Amtswegen die Ta^r der Sinzlerfuhren ftlgendumaßen bestimmt worden, welches man zur allgemeinen Nachachtung und mit demSevfügen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß rücksichtlich der Stadt- und SüstuiLgsfuhren die hergebrachte Ausnahme auch fernerhin statt findet.

1) Für eure Huhr trocknen Guts roa 22 b's 24 Eentner, so wie.für ein Gilbert Brennholz, Mit Ausnahme der Kühren aus dem Magazin und von dem Ober- mainihor, für welche eure besondere Ta re bestehet, und eine Kuhr mit Früchten von 16 Malter Korn cHr so Malter Hafer o *) in die Altstadt..... . . st.

d) in die Neustadt........st.

Für eine Fuhr nassen Guts, als Des, Thr^an und dergl.

a) in die Anstadt . . . . . . ; . st.

v V ^ tn b^e Neustadt . . . . . . .

âur ein ganzes Stückfüß mit Wein

m du Altstadt . r . st.

- 32 fr.

- 36 fr.

- so ft.

- 56 fr.

1. fr.

6 fr.

du Neustadt . . ° st.' L

^ch Sachsenhausen .......ff. 1. 16 fr. tiHc Fuhr außerhalb der Stadt von einer Fuhr Pfähle, Heu, Grummet, Holz u. dgl., so wie für ein reitfaß/wenn nahebey der Stadt oder Sachsenhausen verladen wirdS3 fr. °) von einer Kuhr nach dem sogenannte» Affenstein, Leimenrach, Langen- stück und innerhalb der Boriiheimer- und Gaüenwarle, auch Rödec- berg, Sachsenhäuser- und Mühlberg . * ff. 1. 8 kr. bey Fuhren endlich, welche über die Warte, oder über die Frankfurter und Sachsrnhüllsec Gemarkung binausgehen, hängt die Bestimmung ».. des Ftthrlohns von der briderftitigrn Uebereinkunft ab.

âr-inssutt oen .10, April 1818.

Polizey ? Arm.

wfoh!^^ ^^ hiesige verwittwete Bürgerin, Catharina Margaretha Seyboth, Ün^ W^t ölt Sriaubniß , in hiesiger Stadt und deren Gebiet die Lumpen feriiS,1?.1** ^^n zu dürfen , als Meistbietender an sich gebracht Harz als wird semackt a^?"? ^n Bürgern und Schutzangehörigen zu ihrer Nachachtung bekannt UM Auf- und Einfsufens, wie auch heimlichen NlederlÄg-

«r derselben, bey ernstlich zu gewarten habender Strafe untersagt/ drelenigen