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Bekanntmachung.
W a r n u n g.
Danach §. 6. der Wechsel Stempel Ordnung derjenige, welcher ein der Wechselstempel L«^ unttlwsrfeneß Effert indvssrt, srcexnrt, bezahlt oder acquitirt bevor es gestempelt ist, in eine unerläßliche Straft vom fünf vom Hundert des ganzen Wech- selvelragö verfällt, und kerne ^nrschuldigung vor dieser gesetzlich ausgesprochenen Strafe im BetrettungfaL schützen kann; so sieht man sich veranlagt, besonders den fremden sich hierzur Messe einsmDenden lödl.Handelssiai/o hierauf aulmerksamzu machen nutz demselben die genaueste Befolgung der M der Wechsel Stempel Ordnung enthaltenen Lorschnften , zur Vermeidung des auS deren Mchlbrachtung zur ihn entstehende unausbleiblichen Nachtheil nachdrücklichst anjuervpfthlen.
Frankfurt, den 16. März 1818.
Recheney ; Amt.
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Alle diejenige, welche an die Verlaffenschaft des dahier verstorbenen Kutschers ^dam Av hm aus Morbach im Fulvischen Ansprüche zu haben vermeinen, werden h'ermsi aufzefsrdert, solche binnen Drey Wochen bey uuierzeichnerer Behörde s» gewiß zellend zu machen, als nach deren Ablauf dieser Nachlaß an die auswärtraen Erten des Verstorbenen verabfolgt werden wird. zrankfurt, den Losten März iSiS
,G; âdt r Amt.
Unterzeichnete giebt sich die Ehre , et« hochgeschätztes Publikum zu benach' ^Ms daß von Ostern an, jeden Sonntag und Mrttwoch Table d’hote und vtllsiandiqe Tanzmusik bey ihr anzutreffen ist.
Mhelmsbad den LS. März 1*18.
Schweickharbt, Witttve.
kngl. Strickbaumwolle von ter bcsieu ^â?jechende^Welchselrohr und »nbBettücher, feine färbige leinene Sacktücher, ächte wohlrrechenoe ^wi ^ ^nd um die Sabrckpre^ey mtt^ habe^ stärkt kit. M No. t84^
Gebrüder Bertina im Augsburgerhof W. « ^^{^S^t^a^^ Mt guten leichten Cigarren , ohne und mit Stroh und Fed , -^^ ^uchtabaf rigentr Fabrieakion, von den geringsten W r"