(«Ächt- auf dem kleinen Hirschg raben F 77 Dienstags und Freytag- /£ auSgegrben wir-.) - .'.»
No. 22. Dienstag/ den 17. März 1818. W
Bekanntmachung.
Unter Beziehung auf die W« unterzeichneter Stelle am 6. Fedr. d. J. erlassene Aufforderung, werden hiermit, sowohl htrirmgeu, welche bereits ,hre Declarätjons- scheine eingereicht, aber solche noch nicht abgcholt Hasen, als auch diejenigen, welche in Elnreildung Der vorschriftmäßizen Decrarattonsschekne und respective Abführung der Steuern ftlbsten bis dahin säumig gewesen < zum Ucberfluß noch malen aufgefor- dett, von heute an längens binnen 8 Tagen ohnfehlbar Richtigkeit zu pflegen , «i- driMfaSs gegen die SauMsgen ohrre Ansehen der Person und deè Stande- nach Z. n< dkr Einkommensteuer-Verordnung vorgeschritten wetden wird»
Frankfurt den io. März 181Ö ^
^ ___________lMksmmensteuer /' Commission.
Die heran nahe n de Messe Vcranlaßc'folgende Lefanntmachung:
Es ist, formn wie vorhin, verboten, ge-oder ung-münztes Gold oder Silber von hier zu »ersenden ohne Obrigkeitliche Passe, welche auf dem Bestätteramt nachzusuchcn sind. Zwischen benen Vierrels-Kopf- oder den sogenannten resp. 5 oder6 Kreuzer. Stücken und denen Ein-Kreuzer-Stücken sollen, zufolge A0. 1765 errichieren Vereins der fünf Stande, zur Vermeidung schädlicher Vervielfältigung derer ®d)ic?fcrten keine weitere derselben zugelassen seyn, und es sind deshalb namentlich alle Groschen- âr Dlcy-Kreuzer- Stücke und andere dergleichen besondere Landmünzen, durch â Rechneyamts - kubllcstuM vom 16. Nov. 1767, gänzlich verboten
,. ^'?^tu, welches Verbot auch noch bestehet.
Die in der hiesigen, auf weiteren Fünf-Stände Verein vom y. Jan 1766 ergan» senkn, Rathsverordnung vom z. Februar 1766 beschriebenen Geldstücke von ü Kreuzer des 20 Gulden Fußes, oder die bey dem 24 fL Fuße sogenannten 6 meuzerstücke, sollen, gemas letztangezogener Verordnung,
' „einz-g und allein zum Scheiden" ,
gesraucht werden. Und Scheidkmünzen sollen , ihrer Bestimmung gèmas, sowohl geringen als großen Zahlungen, durchaus nicht anders als einzeln, das ist,
2 sie zur wirklichen Ausscheidung, Hrgänzung oder VervoSstândigung einer .. Kühlung nöthig sind, ausgègeben und angenommen werden.
oranjosi^chE ganze und halbe ?aubthâler haben, als Geld, keinen Umlauf mehr, ti H2 .lediglich als Bruchfilber der Großhandlung überlassen-
> rsi in Gefolg allbereits unterm S. Sept. i76rin offenen Druck ergangener und ^ ^' April 1768 erneuerter Hiesiger-Rathsverordnungen, allen und jeden ^"^erhändepn und Andern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhero w die Messe bringen und damit zu Handeln pflegen, yrrboten, andere Silberwaa-