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§ rankfurter

Z N t e l i i K e n z - B l a t t,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag- und FreytagS /S^X ausgegeben wird)

No. 17. Freytag, den 27. Februar 1818. ^ÄJ

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Bekanntmachung, Hunde-Ta/e-Restanten b e t r. Alle diejenigen, welche mit der Entrichtung der Hunde Ta,re rückständig sind, werden hiermit erinnert, sich ohne Verzug deshalb anzumelden. Diejenigen, welche Hunde hal­ten, ohne die Anzeige davon gemacht zu haben, werden zugleich aufgefordert, solches nicht länger anstehen zu lassen,indem die Conrravenienten, zu deren Ausmittelung be- reitS Vorkehrungen getroffen wurden, zu gewärtigen haben, mit der gesetzlichen Strafte von 10 Rthlr., wovon dem Angeber er» Drirlheit bestimmt ist, ohnnachsichtlich belegt zu werden. Frankfurt den 84- Febr. 1816.

Polizey; Amt.

Bekanntmachung.

Sdictalladung.

Nachdem der hiesige Permissionist Leonhard Füller, welcher seitdem Jahre 18»S mu der Eatyarura Etif-belha, gebsrnen Hörschlin in kinderloser Ehe gestanden, am 14. Juny 1816 gedachte seine Ehefrau verlassen, ohne daß derselbe bis jetzt irgend ei­nige Nachricht von sich ertheilt hätte; so wird derselbe andürch vorgeladen, binnen ei­ner peremrorifchen Frist von Drey Monaten vor unterzeichnetem Stadtgericht sich auf die von seiner Ehefrau wegen Trennung ihrer Ehe erhobene Jttage zu verantwor­ten, oder zu gewärtigen, daß er für einen böslichen Derlasser erklärt, die bestehende Ehe sofort aufgelößt > und der Jmplorantin die anderweite Verehelichung gestattet werden soll. Es wird auch künftighin keine weitere Ladung alSan hiesiger Gerichtsthüre, und zwar nur zu Anhörung des erfolgenden Eontumacial-Urtels erlassen werden.

Frankfurt den S. Kedr. 1818. .

Stadt r Gericht.

J. J. Scherbius, Echöff und Director.

___________ Hartmann, Sècr. _______

Nachdem die Anzeige anhero geschehen, daß verschiedene hiesige Handelsleute und sonstige verdürgerte Personen, welche Waaren und andere waagbare Gegenstände ver­kaufen, der bestehenden Verordnung, die das Abziehen der Gewichte vier Wochen vor Eintritt einer jedesmalige» hiesigen Messe verschreibt, nicht nachgekommen sind, alS werden alle und jede, welche dieses betrifft, anmit aufgefodert, ihre Gewichte alö- bald von dem dazu beauftragten Münzmeister abziehen zu lassen; widrigenfalls sie sich dre tm Entstehungsfgll eintretende gesetzliche Strafe zuzuschreiben haben.

Frankfurt am 6. Februar LSâ

Rechne- ; Amt-