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Frankfurter

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Bekanntmachung.

Nachdem die Testamentserben des am S. Nov. 1813 verstorbenen Herrn Geheime« Kaatwnsrachs, Rudolph Emanuel von Loen a.rgezergt, wasmaßen das auf der großen Galle,raaffe belegene mir tiL E No u beze-chnele Hans sich schon vor 40 Jahren m dem Bist« der von kscnsche» Familie befunden, solches auch unterm 7ten Dec. 1799 laut vorhandenen Kamoriefs an dre verwittwrke Frau Auguste yotnfe Charlotte von Hohenstein , eine gedohrne Flerschbein von Kleeberg, verkauft worden, nun aber die älteren, dieses Haus betreffende Documente, namentlich der alte Betzagelsche Kauf­brief, abhanden gekommen, dttsemnach um Erlassung eines dcssanstgen Prodamatis nachgesuchl , solchem auch per decretum vom heutigen dato witl-ahrt worden c als werden hltm-t die etwaigen Besitzer der abhanden gekommenen über obgedachte Behau­sung sprechenden, namentlich des Bebagrlschen Kaufbriefs, hiemit aufgefordert, sich um so gewisser binnen Vier Wochen bey diesem Stadtgerichte mit ihren etwaigen Ansprüchen an mehrbesagte Doeumenle zu melden, und diese geltend zu machen, alS ansonsten buff Urkunden, nach Ablauf des anberaumten Termins, für erloschen und ungültig geachtet seyn sollen. Frankfurt, den Sten Februar iStS.

Stadt r Gericht.

Hartman« , Decretair.

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Edictal-Ladung.

Nachdem der hiesige Handelsmann Moses Isaac Beyfus am 17. April vorigen IahrS mir Tod abgegangen, dessen Ehefrau, Sara, geborne Bamberger, aber so­wohl, als dessen Vater, Isaac Moses Beyfus, so wie dessen GcschwisterBened<ct Isaac Beyfus und Hannchen Beyfus, verehelichte Wolf, auf die ihnen zustehende Erbrechte verzichtet haben; so werden alle diejenige, welche an gedachten Nachlaß Erb oder stnfttge Ansprüche zu haben vermeynen sollten, andurch aufgefordert, binnen Sech s Lv chen diese ihre Erb- oder sonstige Ansprüche bey unterzeichnetem Gericht so gewiß an- und auszuführen, als nach Ablauf dieses Termins der fragliche Nachlaß an die sich etwa noch anmeldende Erben ohne weiter- verabfolgt, im Fall einer sich etwa erge- -kndcn Insolvenz aber , auf die nicht erschienenen Gläubiger keine Rücksicht genommen, auch überhaupt kerne «eitere Ladung als an hiesiger GerichtSthüre, und zwar nur zu

nach erfolgter Reproduktion dieser Ladung ergehende« Urtheils er­lassen werden soll. Frankfurt den s. Febr. 1818.

Stadt; Gericht-

J. J. Scherbius, Schöff und Director. Hartmann, Stt^ ;