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- Bekanntmachung,

Pf? r - e t a x e r R e st a n te n betreffend.

Alle diejenigen, welche mit Entrichtung der Pferdekaxe für das verwiesene Jahr annsch èm Rückstands sind , werden anduH um so ernstlicher anfgèfsdert, solche binnen längstens vierzehn Tag? sszuführe», als sie ansonsten zu gewärri^n haben, daß sämtliche bahr er befindliche Pferde dui ch eine dazu zu bestellende Per.- fon von neuern ausgenommen und für ein jedes Pferd, wovon die Taxe noch nicht berichtiget ist, dre darauf gesetzte editmäßige Strafe von fünfzig Thaler sofort unnc-chsichtlich beygetritben werde. Zrantsurt am L7. Januar 1818.

Rechner;-Amt.

Bekanntmachung.

Es ist am 23. December v. J. ein, aas einem Gewölbe in der Judengasse von ei­ner unbekannten Diensimago gebrachtes LetilLdchen unter der Bornheimerpforte anAchalren wordtn, ohltk daß bisher Ansprüche darauf gemacht worden wären. Wer solche hieran zu fe:miren hat, wi»d hierdurch ausAe federt , binnen 14 Tagen sich zu melden, indem nach fruchtlos abgelaufene-n Termin dasselbe für verfallen erklärt wer­den wird. Lramjurt den 26. Jan. 1618.

Polizey ; Atnt.

Erneuerte Bekanntmachung.

, Obgleich durch mehrere frühere Bekanntmachungen untersagt ist, von dem Mili­tär Klnduug und Arwatursiücke zu kaufen, so haben jedoch hierüber qefüh'te Be­schwerden neuer! ch den Beweis gegeben, daß dergleichen Gegenstände aeaen den In­halt der bestehenden Verordnung aufgekauft werden.

Hierdurch sieht man sich veranlaßt, dieses Verbot nochmals zu erneuern und auf dâs nachdrücklichste zu untersagen, von Soldaten, Untere freieren und sonstiaen sub- alkernen MUitar- Personen ohne Unterschied, Kleidungsstücke, Wäsche-, oder Waffen zu kaufen, wldttMnfaks ein solcher Käufer entweder zur unentgeldlichen Herausaube, â zum Ersatz des Werths angehalten, auch nach Umständen mit Geld- oder Gefäng- nißstrasc belegt werden soll. Frankfurt den rs. Januar 1818.

Polizey r Amt.