- Bekanntmachung,
Pf? r - e t a x e r R e st a n te n betreffend.
Alle diejenigen, welche mit Entrichtung der Pferdekaxe für das verwiesene Jahr annsch èm Rückstands sind , werden anduH um so ernstlicher anfgèfsdert, solche binnen längstens vierzehn Tag? sszuführe», als sie ansonsten zu gewärri^n haben, daß sämtliche bahr er befindliche Pferde dui ch eine dazu zu bestellende Per.- fon von neuern ausgenommen und für ein jedes Pferd, wovon die Taxe noch nicht berichtiget ist, dre darauf gesetzte editmäßige Strafe von fünfzig Thaler sofort unnc-chsichtlich beygetritben werde. Zrantsurt am L7. Januar 1818.
Rechner;-Amt.
Bekanntmachung.
Es ist am 23. December v. J. ein, aas einem Gewölbe in der Judengasse von einer unbekannten Diensimago gebrachtes LetilLdchen„ unter der Bornheimerpforte anAchalren wordtn, ohltk daß bisher Ansprüche darauf gemacht worden wären. Wer solche hieran zu fe:miren hat, wi»d hierdurch ausAe federt , binnen 14 Tagen sich zu melden, indem nach fruchtlos abgelaufene-n Termin dasselbe für verfallen erklärt werden wird. Lramjurt den 26. Jan. 1618.
Polizey ; Atnt.
Erneuerte Bekanntmachung.
, Obgleich durch mehrere frühere Bekanntmachungen untersagt ist, von dem Militär Klnduug und Arwatursiücke zu kaufen, so haben jedoch hierüber qefüh'te Beschwerden neuer! ch den Beweis gegeben, daß dergleichen Gegenstände aeaen den Inhalt der bestehenden Verordnung aufgekauft werden.
Hierdurch sieht man sich veranlaßt, dieses Verbot nochmals zu erneuern und auf dâs nachdrücklichste zu untersagen, von Soldaten, Untere freieren und sonstiaen sub- alkernen MUitar- Personen ohne Unterschied, Kleidungsstücke, Wäsche-, oder Waffen zu kaufen, wldttMnfaks ein solcher Käufer entweder zur unentgeldlichen Herausaube, â zum Ersatz des Werths angehalten, auch nach Umständen mit Geld- oder Gefäng- nißstrasc belegt werden soll. Frankfurt den rs. Januar 1818.
Polizey r Amt.