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welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freylag- ^ auSgegeben wird.)

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Ro.g. Freytaq, den 9 Januar 1818. ^

Bekanntmachung.

In der Nacht vom 26. auf den 27. dieses wurden nachstehende Effecten dahier ent­wendet, ohne daß bté jetzt die 5pur dès TharerS entdeckt werden konnte.

Ein schwerer silberner gegossener röstet, Augsburger Probe, gezeichnet 119. und W. Fries. Ein schwarz holzcuer Pfe«feutops, worauf rtn k". eingklchnttten, mit ovalem silbernen Beschläg Etu mcerichaumener Pfeifenkopf von hoher Fa<^on mit Silber be­schlagen. Ein gleicher türkischer Fa^sn, hinten mu Silber beschlagen. Ein Schreib« buch!« Safsian gebunden, »vorinnen ein ganzes Original Frankfurter-Lotterie Loos No. 15321 und ein Drittel No 0370, dann mehrere Bnefamsätzc und dergleichen be­findlich, beyläufig zwanzig metallene Kaffeelöffel# ein schwarzes Pfeifenrohr, eine ble­cherne Ra -chlabädoL, auf dem Deckel mit eurem Jagtzstück, und ein Rasirbesteck mit zwey RâsU't»»g>^«,!d einem Streichriemen z ferner an Geld: fL 24. 24 fr. in 6 fr. Rassisten und einigen Groschen bestehend; ein kaubthaler; ein Ftinffraiikenstück; ein Neunbatzncr; ein bayrischer halber Gulden; ein falscher Sechsbatzuer u franz Thaler.

Jedermann wird aufgefordert, auf den Verkauf und resp. Besitzer dieser Gegen­stände ern wachsames Aug' zu richten, und im Entdcckungsfall dem unterzeichneten Gericht, sogleich davon die Anzeige zu machen. Frankfurt den 3o. Dec. 1817.

^' \j£%^*A'~ ~ '___________________Polley ; Glicht. ___

Die unterzeichnete Dispensatirns - Commission bringt, D Gefolge Art. 10. 11. 15. L7. 28. und 116. der auf verfassungsmäßigem Wege am i4ten August 18,7 zum Geletz erhobenen und den laten September n. J. publicirten kandwehrordyung, und in G':msß!,e>r verehrlicher Verfügung Hochlöbl. Krregszeugamts.Landwehrsection vom Ersten November v I., hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß sie künftigen Freytag den »ten ^anuar ihre Sitzungen eröffnen, und solche bis zu beendigtem Dispensa- ^^EMchMt rede Woche Mittwochs und Freytags in den Nachmittagèstunden von 3 bts 6 Uhr tortfc^en wird.

^^e? ^L116- ?^ Landwehrordnung bestimmt ausdrücklich, daß alle von dem vormalkgen Genera,-Gouvernement und anderen Behörden ertheilte Verordnungen/ Privr eairn, Prärogative und Dispensationen aufgehoben und erloschen seyen. Es ^^^ âtn alle auf Dispensation Anspruch machende Individuen

; ^ öen untetjeiebneter Commission persönlich vorbrittgcn, sondern auch vn ienlgen, welche wegen körperlicher Unfähigkeit bereits früherhin für immer dispen- jM wol oen sind, sich zur Revision melden. Zugleich wird bemerkt, daß gemäß Art^ dfi -andtrehiordnnng nur den der unterzeichneten Stelle etnverieibten artlichen ^nghe^n entscheidende Stimme über die körperliche Fähigkeit oder Unfähigkeit zum lkandwehtchtenK zusteht. -