(welches auf de«! kleinen Hirschgraben F 77 MrnftsgS und KreytagS x\
; ; ausgegeben Wird.) /^
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Ro. 106 Dienstag, de« az December 1817- ^
Gekannt ms ch v n g.
Diejenige resp. Abonnenten auf diese Blätter, welche allenfalls nicht gesonnen seyn möchten, solchefortzuhalten, werden ersucht, solches vor Ende dieses MonatS in dem Expe dttions - Comtoir derselben an^eigenLu lassen, widrigenfalls, und wenn sie sich diese Blätter stillschweigend fortbringen lassen, keine Abbestellungen fürs künftige ialbc Jahr mehr angenommen werden.
Samstag den 27. December d. J. Vormittags 10 Uhr, werden in dem Sitzungszimmer der unterzeichneten Verwaltungs. Commission, eine Parthiezu Nieder-Erlen-- bach liegender Zehendfrüchte , als: Walzen, Gerste, Hafer, Erbsen, Wicken , Linsen, wie auch das Geströh von diesen Früchten, imglctchen Roggensiroh an den Meistbietenden verkauft werden. Die Käufer haben die'Früchte auf ihre Kosten abholen zu lassen und vor der Ablieferung zu bezahlen. Frankfurt den 17. Dec. 1817.
Verwaltungs-Commission des b«rgerl. Almosen-Kastens.
Im Anfänge des verflossenen Jahres 1816 wurde dahier eine goldene Uhr angehalten, welche der Besitzer zpm Verkaufe ausbot, und gefunden zu haben vorgab.
Da nun seithero der rechtmäßige Eigenthümer dieser Uhr nicht bekannt wurde, so wird solcher hierdurch aufgefordert, sich alèdaldcn bey unterzogener Behörde deshalb anzumelden. Frankfurt den 11. Dec. 1817, __________________________________—________ Potizey - Autt.
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt am Main, fügen hiermit jedermanniglich zu wissen, daß, nachdem be» uns verschiedene hiesige Specerey- Handler und Kramer, um Abstellung des, zu ihrem merklichen Nahrungs Abbruch gereichenden, von den Fremden bisher ungcscheut getriebenen^ ihnen selbsièn nicht erlaubten und anderer Orten ungewöhnlichen Hausirens mit Essig und Branntwein, gebeten, Wir aus bewegenden Ursachen ihrer Bitte, jedoch nur in so lang, als solches Uns für gemeine Stadt zuträglich bedanken, und diese Verordnung nicht widerrufen seyn wird, statt gegeben.
Befehlen demnach, daß mit Ausgang künftiger Herbstmeß, alles Hausiren mit er- ssgten Waaren äbgestellet seyè, und wo jemand den Fremden außer Meßzeiten mit er sagten Waaren in seiner Wohnung eine Niederlage gestatten, und deßhalb bey Unserm Renten-Amt angeben wlrrde, derselbe in 2® Rthlr. Strafe, wovon dem Anbringer daS Drittel zu reichen, oder, im Fall der Unvermögenheit, in andere wiskührliche Leidtbstrafe, worüber Wir UnS die Erkenntniß selbsten Vorbehalten, verfallen seyn, dem