Da von Seiten -öblichen Ackergerichts diejenige JnsaHe und Restkaufschisinge über Feldgürer in der Frankfurter Gemarkung unter dem Buchstaben A. der GeschlechtS- namen dec Schuldner/ welche demselben in dem hierzu anberaumt gewesenen Termin zum Behuf deren Bezeichnung nach Gewannen und Nummern überreicht worden sind, nunmehro der Hypothekenbuchführung zugestellt wurden, um diese Gewann und Nummer-Bezeichnung auch in den Büchern und Registern daselbst einzutragen ; so wird nicht nur denen / welche solche überreicht Haden, hiermit bekannt gemacht, daß sie diese/ vom so. December 1817 an / gegen Auslieferung ihrer hierüber erhaltenen UeberlieferuNgsbescheimgungen, bey dem Hypothekenbuchführer wiederum abholen können, sondern auch, mit Beziehung auf die in dery wöchentlichen Nachcichtsblatt geschehene dieèfallsige erste Aufforderung vom i. 1617, alle diejenige Giau-
^--^»iger, welche solches angeht, hierdurch aufgefordert, ihre Zusatz- und Restr'aufschil- lingvverbriefungen über in der Frankfurter Gemarkung liegende Feld guter, in denen der Geschlechtsname des Schuldners sich mit dem Bu chstahen B anfangt , und zwar in einem Umschläge, worauf sie sowohl ihren, als auch des Schuldners Namen zu seyen haben, von dem 10. December 1817 an gerechnet, binnen 14 Tagen, Vormittags von 9 bis 12 Uhr dem Löblichen Ackerqerjcht, gegen hierüber zu erhaltende Ueberlicferungsbescheinigungen , zu gleichem Zweck zu überreichen. Frankfurt den 9. December 1817.
Von Hypothekenbrrchführungstvegm-
P Franck.
Bekanntrnaichitnq an Vomrundcr und Curaroren.
Da dem unterzeichnete« Amte in neuerer Seit häufig der Fall vorgekommen , daß Vormünder und Kuratoren Deferviten und Gebühren, für Rechnungsstellung und sonstige gerichtliche und außergerichtliche Arbeiten, ausbezahlt haben, ehe diese bey den Gerichten und resp, dem kuratel Amt zu der gesetzlichen Taxation eingereicht, 8 und mit einem desfallsigen TararionS-Deccetversehr» warenz dadurch aberdix Vormünder in Nachtheil gekommen sind, wann die Rechnungen entweder moderirt, oder wohl gar, wegen durchaus fehlerhaften Rechnungen, Theilungs-Receffen u. s. w, den Vormünder jede desfaksige Vergütung von Amrèwegen versagt werden mußte, und sie dann, im Fake der Ohnmöglichkèit Des Ersatzes, den Schaden aus eigenen Mitteln zu bestreiten hatten: so werden andurch aKeVormünder und Curatoren wohl-- meiucnd errinnert, nach den bestehenden Gesetzen, namentlich auch der Roths-Bech' ordnung vom 25. März 1771, durchaus keine Rechnung an ihre Sachwalter eher aus-