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Bekanntmachung.

Nackdem die Vorsteher der hiesigen Einzelner bey Einem Hohen Senate die be­schwerende Anzeige gemacht haben, daß ihnen in ihrer Nahrung auf unerlaubte Weise, vielfacher Abbruch geschehe, und desfalls um dir erneuerte Bekanntmachung der ihren Nahrungsschutz betreffenden ältern Rathsschlüsse gehorsamst nachgcfucht haben, so wer­den nachfolgende in den fstathsbeschlüsseu vom r5. Nov-1770 und 12. Febr. 1771 ent­haltenen desfallsige» Bestimmungen, näml'ch daß

1) die hiesigen Bürger und Einzeler alle diejenigen zu Wasser ankommende am Ufer des Mains befindlichen Waaren und Güter, welche der Krahnen hebt, ohne allen Unterschied und mir Ausschluß au er andern zu fahren angewiesen sind, dergestalt, daß selbst keinem Kaufmann , der sein eigenes Geschirr hat, erlaubt seye, seine eigenthümlichen Güter , welche mit dem Krahnen geh oben werden, von dem Maingestade abzuholen, dahingegen

L) alle übrige zu Wasser anhero kommende Güter, welche mit dem Krahnen nicht gehoben werden, den Einzlern zu fahren, nicht auèfchlicßend zugewiesen sind, son­dern einem Jeden, der eigene Pferde und Geschirr hat, frey gelassen ist, solche eigenthümlichen Waaren und Güter selbst hereinzuführen, womit jedoch keineswegs erlaubt ist, daß diejenigen Handelsleute und Bürger, welche eigene Pferde haben, solche Commissions- und Speditions-Waaren. für B"rwatzdte, Freunde, Bekannte oder gar Fremde um den Lohn in die Stâdt führen, als welches den Einzlern und den sogenannten Heller-Karchern oder Stoßkârchern, und zwar letzteren un­ter der Einschränkung zu überlassen ist, daß ihnen außer der Messe bis zu drey Rentner schwer, in der Messe aber ohne Begrenzung zu laden und zu fahren verstattet ist;

in GcfolgeLlâthsschlusses vom 27. d. M. hierdurch ausis neue mit dem Anfügen in Er­innerung gebracht, daß die angezeigt werdenden Contravenienten von dem Hochansehn­lichen jungem Bürgermeister-Amr zur gebührenden Strafe werden gezogen werden.

Frankfurt, den 29. Nov. 1817.

Stadt / Canrley.

______________________________Der Canzley-Rath Dr. Miltenberg.

Wer ein ledernes Bcutelchen mit mehreren Schlüsseln gefunden hat, der beliebe es gegen eine angemessene Beloh' in Lil. E No. 2 abzugeben.