(welches auf dem kleinen Hirschgraden F 77 Dienstag- und Freytag- ausgegeben wird.)
Ro.99 Freytag, de« 28. November 1817
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In Gemasheit des §pbi 20. der von Einem Hoch-Edlen Nath am 22. Jul. h. g.erlassenen undden 4. Sept.ej.r. promulgirten Verordnung über die Organisation hesPo- liz'ey-Amtes wird von Seiten des letzteren Amtes, zum Behufe gehöriger Aufsicht über die hiesigen Dienstboten, Folgendes andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
t) Ein jeder Dienstbote, welcher in den Gesinde-Registern sich nicht gehörig' cingetra. gen befindet, Hal, nach vorgängiger Legitimation, gegen die e i n m a l ig e Abgabe von 12 fr- für die ganze Dauer seines hiesigen Aufenthalts, binnen i4 Tagen von unten gesetztem Datum an gerechnet, ein Gesindebüchelchen bey unterzogenem Amte in Empfang zu nehmen.
2) Es ist jeder Dienstbote zur Einhändigung seines Büchleins an feine Dienstherr- — - ' während der Dienstzeit aufzubewahren und ohne
3) Jeder gegenwärtig im Dienst stehende, oder künftig tn hiesige Dienstverhältnisse tretende Dienstbote, welcher sich in die Register nicht einzeichnen läßt, auch mit keinem der erwähnten Dienstbüchlem versehen ist, hat zu gewärtigen, zu jeder Zeit aus der Stadt verwiesen und nach Umständen noch besonders bestraft zu werden; auch wird, bey Vermuthung fälschlicher Angabe eines Dienstboten, nach vorgängiger Untersuchung und nach Befund, derselbe mit zwey- auch vierwö- chentlicher Einsperrung in das Zuchthaus bestraft.
4) Diejenigen Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten ohne solches Dienstbüch- leitt in ihren Dienst nehmen, somit diese, das eigene Beste des Hauswesens der Dienstherrschaften befördernde Vorschrift nicht befolgen, haben zu gewärtigen, dass sie dafür angesehen werden, auf den Schutz, welchen ihnen diese Vorschrift sichert verzichtet zu haben, und daher bey jeder, gegen einen also unvorsichtiger-Weise auf- genommenen Dienstboten habenden Beschwerde, ohne Privat Genugthuung abge- wiefen zu werden, so wie sie auch denjenigen, welche durch solches Gesinde Schaden gelitten, insoweit für den Ersatz verbunden bleiben, als denselben jenes selbst nicht zu erstatten vermag.
5/ Dienstlofkè Gesinde dürfen diejenigen nuraufnehmen, welche zu solchen Dienst-Her» bergen besonders autorisirt sind, und alle Winkelherbergen, besonders für weibli- ches Gesinde, sind streng verboten; zeigt sich bey der Untersuchung und bey den Visilmionen solcher Herbergen, daß solche zu unerlaubten Zusammenkünften und Ausschweifungen dienten, so wird der Eigner oder die Eignerin, als der Kuppelei
,. Alibis, an die Criminal-Dehörde zu gesetzmässiger Bestrafung übergeben.
«z Dsniemgen Drenstbofen endlich, welche nach Ausweis ihrer Dienstbüchlein i« einem ^ahr öfters uud in kurzen Zwischenräumen ihreHerrschaften, aus wahrschein-