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(welches auf dem kleinen Hirschgrsden F77 Dienstags und AreytagS ^^^\

' auSgegeben wird.) y^ ^A

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M.98 Dienstag, den 25 November 1317- KWSF

Bekanntmachung.

In Gcmashcit des §phi 20. der von Einem Hoch-Edlen Rath am 22. Jut. h. a. er­lassenen und den 4. Sevt. «j. ». promulg.rten Verordnung über die O'ganisatton deSPa-

8 lrzey-AmteS wird von Seiten des letzteren Amtes, zum Behufe gehöriger Aussicht über

die hiesigen Dienstboten, Folgendes andurch zur öffenUichen Kenntniß gebracht:

1) Ein jeder Dienstbpt«, welcher in den Gesinde-Registern sich nicht gehörig eingetra­gen befindet, hat, nach vorgangiaer Legitimation, gegen die einmalige Abgabe von 12 kr. für die ganze Dauer seines hiesigen Aufenthalts, binnen 14 Tagen von unten gesetztem Datum an gerechnet/ ein Gesindebüchelchen bey unterzogenem Amte in Empfang zu nehmen.

y; e) Es ist jeder Dienstbote zur Einhändigung seines Büchleins an seine Dienstherr-

' schaft verbunden, welche eS ihm während der Dienstzeit aufzubewahrrn und ohne

» gegründete Ursache nicht auszuhandtzen hat.

3) Jader gegenwärtig im Dienst stehende, oder künftig in htesige Dienstverbättnisse tretende Dienstbote, welcher sich in die Register nicht einzeichnen läßt, auch mit keinem der erwähnten Dienstbüchlein versehen ist, hat zu gewärtigen, zu jeder Zeit aus der Stadt verwiesen und nach Umständen noch besondere bestraft zu wer­dens auch wird, bey Vermuthung fälschlicher Angabe eines Dienstboten, nach vorgängiger Untersuchung und nach Befund, derselbe mit zwey- auch vierwö-

* chenllicher Einsperrung in das Zuchthaus bestraft.

4)' Diejenigen Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten ohne solches Dienstbüch-

£ lein tn ihren Dlenst nehmen, somit diese, das eigene Beste des Hauswesens der Dsenstherrschâsten befördernde Vorschrift nicht befolgen, haben zu gewärtigen, daß sie dafür angesehen werdtti, auf den Schutz, welchen ihnen diese Borschrift stch ert verzichtet zu haben, âd daher bey jeder, gegen euren also unvorsichtiger Weise anf-

1 genommenen Dienstboten habendD Beschwerde, ohne Privat-Geni^gihuirng abge- wicsen zu werden, so wie sie auch denjenigen, welche durch solches Gesinde Scha­den gelitten, insoweit für den Ersatz verbunden bleiben, als denselben jenes selbst nicht zu erstattest vermag.

- 5) Dienstloftè Gesinde-Lürftn dAienigen nuraufnehmen, welche zu solchen Dienst Her­

bergen besonders autorisirt sind, und alle WiHkelherbergen, besonders für weibli­ches Gesinde, sind streng ^verbottn ; zeigt sich'bey der Untersuchung und bey den Visitationen solcher Herbergen- daß solche zu unerlaubten Zusammenkünften und Ausschweifungèn dienten, so wird der Eigner oder die Eignerin, als der Kuppelei schuldig, an die Eriminal-Behörde zu gesetzmäßiger Bestrafung übergeben.

t) Denjenigen Dienstboten endlich, welche nach AuSweis ihrer Diensibüchlein in ei« uem Jahr öfters und in kurzen Zwischenräumen ihre Herrschasten/auS wahrschein-