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(welches auf dem Keinen Hirschgraden F 77 Dienstags und Freytags «^X auSgegeben wird.) è M

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x M. 96 Dienstag/ de» I8 November 1817. XM®»!#

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I Bekanntmachung.

Es wird die mehrmals von diesseitigem Amte erlassene Warnungkein dem Wechselstempel unterworfernes Css kt zu rndossiren, acceptiren, bezahlen oder oquit- b tiren, bevor solches gehörig gesien pelt ist" zu dem E"deGochmals wiederholt, da­mit Niemand ferner noch Unwissenheit vorichützen, sondern Ein jeder sich um so­mehr vor der hierauf im § 6 1 der WechsebStempel Ordnung ftstqcftßten un­erläßlichen Strafe hüten kann, als sowohl der klare Buchstabe des Assetzes wie die pflichtgemäße gleiche Behandlung der vorkommenden Fälle es nicht gestatten , H auf Entschuldigungen Rücksicht zu nehmen.

Frankfurt, den LOten November 1817.

I Rechney; Amt.

Bekanntmachung, die Verlegung der Amtstage des F orst-Amts betr.

Allen densenigen, welche auf dem unterzeichneten Amte für Stamme, Älafter- t holz, Wellen u. s. w. u. f. w. Zahlung zu leisten oder irgend etwas nachzusuchen ha- den / dient hiermit zur Nachricht, daß

I von dieser Woche an bis auf weitere Bekanntmachung nur Dienstags

I V.o r mit tags von 9 bis 12 Uhr und

Freytags Vormittags von 10 bis 12 Uhr jeder Woche solches geschehen könne.

Wer demnach ans ander? Tage, als die ebengenannten Amtstage kommen sollte, i hat es lediglich sich zuzuschreiben , daß er alsdann nicht befriediget werden kann. Frankfurt a. M. am 12. Nov. 1817.

I Forst - Amt.

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(5dictal-Ladun g.

DA dieienige, welche an den Nachlaß des verstorbenen hiesigen Permissionisten tob §!kan Worms aus Fürth aus irgend einem Rechtsgrund einigen Anspruch und Forderung zu machen haben, werden edktaliter hierdurch vorgeladen, innerhalb ei- nee Tcrm-ns von Drey Monaten, mittelst eines in gehöriger Form zu. bevoll» Hängenden hiesigen Anwaldts bey unterzeichnetem Gericht sich anzumelden, und ff Anipruche- an- und auszusuhren, bey Vermeidung , daß sie nach Ablauf obiger