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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F t; Dir-nsisgs und ArrptagS auögegeben wird.)
Ro.sz Freytag, dm 7. November 1817.
MrksNNtmschung.
” Da nach der, nunmehr gesetzlich erfolgten , Organisation der Landwehr und dem Art. 32. und folgenden der 'Landwehrordnung , den Quartier Vorständen oblieget, die General Ausnahme aller Bewohner ihres Quartiers zu beaufstchten und deren Vollständigkeit-zu erhalten, und es ohnehin nach der Bestimmung der Rathsverordnuuq vom irren Dec. 1760, welche unter dem 13. May 1777 und 11. December 1800 v-er- schiedentlich in Erinnerung gebracht worden -st jedem hiesigen Einwohner obliegt, bey einer Veränderung seiner Wohnung davon die Anzeige zu machen, damit keiner Behörde diedeßfaüv erforderte Kunde adgehen möge, so wird hiermit zur Wissenschaft gebracht, daß jene Verordnungen in so weit fortbestehen, daß
2) jeder hiesige Bürger, Beisaß und Permissionist gehalten ist, seine vorhabende Wohnungsvcränderung sow hl bey dem Quarticroorstand, aus dessen Quartier er zieht, als auch bey demicnigen , in dessen Quartier erzieh-, âmureiaen und zu dem Ende von ersterem einen gedruckten Schein gratis zu erheben ^welcher alsdann von lezterm in seine -LuMerâMe eingetraaen und demnach «. dem Anmeldenden wieder zngtstellt wird, damit dieser sich , wo nöthig, darüber auswerfen könne; daß
b) die Quar tiervvrstande außer der im Art. 35. der Landwârordnung vora-sch riebe- neu monatlichen Einreichung der W und Zugangslisten, wöchentlich Ä Auszug ter von ihnen nötigen Quartier-UeränderunM an Löb; Polirey-Amt ^tUgeben haben, allwo die errichtete Hauptbücher darüber pünktlich nachzuführen
c) der Hauseigenthümer, welche an Mietbsleute Wohnungen abaeben , Pss-cht ist. sorgfältig da-auf zu wachen, daß keine Personen bcy'ihncn elnuchen, we che nicht Mit dem odbemeân Schein versehen sind. ' we che
NnW ^^Eâr, zu Erhaltung guter Ordnung abzweckenden, Bestimm,-no auch pünktlich nachgucbet werde, so wird oen QuarMr-Dorstanden ausdrücklich
öH ^tragen, durch ihre Lnbschntzen sorgfältige Erkundigungen über deren teftha'V n« «Uehtn zu lassen, und wo eine Ueberschuna derselben ^in nin n S ^4
Ea'dige Anzeige bey Löbl. Polizei Amt zu machen, ,? Ä^ t Uebertreter, je nach Befund ihrer Dcrmöaenheit, mit iMi/to miX^ ^"/'^^^^^"^^'^ â iedè Ucbertretnng und 'M Giederho--
Jimt! ^hsrpelunj derselben zu bestrafen, and) den Lèr dich üken , oder wer sonst 0.. .tNzkige davon gemacht, ein Drittheil der Strafe zuerkennen wrrd.°