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Da nach der, nunmehr gesetzlich erfolgten, Organisation der kandwehr und dem Art. 32. und folgenden der ^andwehrord.^vng , den Quartier-Vorständen oblieget, dre General Aufnahme aller Bewohner ihres Quartiers zu beaufsichtcn und deren BoL- standlgkeit zu erhalten, und eS ohnehin nach der Bestimmung der Rathsoerordnuna vom inen Dec. 1760, welche unter dem -3 May 1777 und 11. December 1800 »er» ichiedentl ck in Erinnerung gebracht worden ist jedem hiesigen Einwohner obliegt, , bey eine- V-raiiderung seiner Wohnung davon die Anzèiae zu machen, damit keiner Myorde die deßrallS erforderte Kunde abgehcn möge, so wird hiermit zur Wissenschaft - gebracht, daß jene Verordnungen in so weit fortbestrhen, daß
^ ^^ ^âesige Bürger, Beisaß und Permissionist gehalten ist, seine vorhaöende Wohnungsveranderung sow.hl bey dem Quartiervorstand, aus dessen Quartier er zieht, als auch bey demjenigen , i n dessen Quartier er zieht, ätmneiaen und ^dem Ende von ersterem einen gedruckten Schein gratis zu erheben«welcher alsdann von lezterm in feine Quartier-Rolle eingetragen und demnach visirt, I - dem Anmeldenden wieder zugesiellt wird, damit dieser sich, wo nöthig /darüber t auswcisen könne; daß
b) die Quart ervorstande außer der im Art. SS. der randwehrordnunq vo'-aâ-iebe- ' monatlichen Einreichung der Ab- und Zugangslisten, wöchentlich einen
Auszug der von ihnen notirten Quartier-Berändervu gen an ?öbl Poliren Amt sind^daß es^"' ^llwo die errichtete Hauptbücher darüber pünktlich nachzuführe« c) der Hauseigenthümer, welche an Miethsleute Wohnungen abaeben , Pflicht ist, f sorgfaltra darauf.zu wachen, da- keine Personen bey ihnen einziehen, wecke nicht mit dem obbemerkten Schein versehen sind. z
Wf' l» Erhaltung guter Ordnung abzweckenden, Bestmtmuna auch nachgelebkt werde, so wird den Quartier-Vorstanden ausdrücklich hiermit / durch ihre ?etbschufen sorgfältige Erkundiqunqen über deren FesthaMma M^Ä lassen, und wo eine Ueberqchuug derselben wahrgerrommen E S
^erordnungey, die Uebertrerer, je nach Befund ihrer Vermöâttckeit, mit U-nLSfa«e'mstE^^? â^''^^^ für jede U-bertretung und im Wiederho-- sonst d?oA^!!^^ ^^eluno derselben zu bestrafen, auch den £eibf^u#en, oder wer ™ Mn^ davon gemacht, ein Drittheil der Strafe zuerkennen wÄ>