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B Z k K tt N è M s ch U N s.

Den frühern und noch bestehenden Hospital-Verordnungen zufolge sollen die in hiesiger Stadt wohnenden Bürger, welche um Aufnahme des, in ihrem Dienst er­krankten Gesindes bey der Verwaltungs-Commission deS Hospitals zum heiligen Geist anzusuchen haben; entweder selbst oder durch eine glaubwürdige Person vorerst die Anzeige bey dem Hospltalmeifter machen , damit dieser und der Hcfp tal-Wundarzt vorher untersuchen können: ob auch der Kranke seiner körperlichen und feiifhgen Um­ständen nach zur Aufnahme in das Hospital geeignet sey? keineswegs aber sollen, wie seit einiger Zeit öfter geschehen ist, die Kranken ohne vorherige An^ige, mitord- âNgswidrig abgefaßten Scheinen, geradezu in das Hospital gebracht und dadurch der Hospitalmeister in unangenehme Lage versetzt werden, die Kranken zurttätisen zu müssen. Auch sollen die von der Brodherrschaft Cus;"fertigenden Scheine auf bürgerliche Pflichten gewissenhaft und deutlich dahm abgefaßt seyn: daß darinnen

i) der Vor- und Zunamen des Kranken, ^

2) woher er gebürtig ,

3) das Datum seines Diensteinsritts und sein Bewerb,

â 4) daß er gesund eingetretten sey und noch wirklich im Dienste siebe,

5) die eigenhändige Mmensi-nkerschrist des Brodherrn mit Bezeichnung der Lit. und Num. seines Wohnhauses, genau angegeben ist.

Sind es Handwerker, so hat nicht allein der Meister bey dem der kranke Geselle in Arbeit sieht seinen Namen sondern auch noch zwey Geschworne desselben Hand­werks mit &u unterschreiben.

Zu diesem Zweck hat jedes Handwerk seine Scheine auf eigene Kosten drucken zu lassen und kann das geeignete Schema im Hospital zum heiligen Geist emgefthen wer­den. Frankfurt am io. October 1817.

Verwaltungs - Commission, des Hospitals zum heil. Geist. * ...»... ,.~^--^~»-^«~«^..~^ ~ --------~

Der etwaige Besitzer des auf dem, den Jacob Nicolaus Dieterichschen Kindern per rx-tsmeulum zuqesallcnen ehemalig Prenster'schcn Hause ?tt. E No 135 gebadet habenden , zu Gunsten deS Handelsmanns Merzen bau in und des Bierbrauerme-ie-S Wühelm Kissner lautentztn, abhanden gekommenenusiestfMjfskl illingsbriefs ad 73NN st. wird hiermit aufgefordert, seine attenfallsigen Ansprüche an gekach'es D ok men» bin­nen 3 Wochen bey diesem Gericht so gewiß anzuzeigèn und geltend zu machen, als an--