Bekanntmachung.
Den frühern und noch bestehenden Hospital-Verordnungen zufolge sollen die in hiesiger Stadt wohnenden BüWr, welche um Aufnahme Les, in ihrem Dienst er» £ Frawtn Gesindes bey der Verwaltungs-Commission des Hospitals zum heiligen Geist , anzusuchen haben; entweder selbst oder durch eine glaubwürdige Person vorerst die - Anzeige bey dem Hospnatmeister machen, damit dieser und der Hospital-Wundarzt vorher untersuchen können: ob auch der Kranke seiner körperlicken und sonstigen Um» I standen nach zur Aufnahme in das Hospital geeignet sey? keineswegs aber sollen, ; wie seit einiger Zeit öfter geschehen ist, die Kranken ohne vorherige Anzeige, mitord- nungswidrig abgefaßten Scheinen, geradezu in Las Hospital gebracht und dadurch der Hospitalmeister in unangenehme Lage versetzt werden, die Kranken, zurückweisen : zu müssen. Auch sollen die von der Brodherrschaft auszufertigenden Scheine — auf ärgerliche Pflichten gewissenhaft und deutlich dahin abgefaßt seyn: daß darinnen
der Vor- und Zunamen des Kranken,
2) woher er gebürtig ,
3) das Datum seines Diensteintritls und sein Bewerb,
4) daß er gesund eingetretten sey und noch wirklich im Dienste stehe,
5) die eigenhändige Zlamensünterschrrft des Brodherrn mit Bezeichnung derDir. und Num. seines Wohnhauses,
I genau angegeben ist.
Sind es Handwerker, so hat nickt allein der Meister bey dem der kranke Geselle in Arbeit steht seinen Namen sondern auch noch zwey Geschworne desselben Handwerks mit zu unterschreiben.
Zu diesem Zweck hat jedes Handwerk seine Scheine auf eigene Kosten drucken zu I lajsrn und kann das geeignete Schema im Hospital zum heiligen Geist eingesehen wer- W. Frankfurt am io. Oktober 1817.
Verwaltungs - Commission des Hospitals zum heil. Geist.
Da bei der Job. Heinrich Mtostëen Lerchenk sse im klein,» ; Speicher das volle SiervMÄM m mit fl. i5o im Monat October ; I oezal t wird, tmd einige Nummer« erledigt sind, st werden ; ®w 6 t. tag in Bciftya derer He r en Vorsteher von 2 bis 4 Uhr noch Mtgkeder und zwar unmtZelbl.ch ètngtschricbcn.