(welches auf dem kleinen Hirscharaben F 77 DienstâgS und Zreylagtz zC^y^
Ro. 84 Dietistag/ dm 7- October 1817.
B « tanntWÄch u n g.
Da' sowohl die Sicherheit aller Gläubiger, welche Hypotheken und RestspiifMs- smqe aufFelygüter in hiesiqer Gemarkung besitzen, eS mit sich bringt, daß die ihnen verpfändete Fcidgürer nach dem hiesigen Lagervsch genau bezeichnet seyen, auch die Verordnung vom L. July L I. über das Verfahren bey Ausklagm der Hypotheken und Resikaufschillinge vorschreibt, daß in den Bekanntmachungen, der zu verstei- gerade Gegenstand, nach vage, Nachbarn, Gewann und Nummer, auch ohngefah- rrm Flachen-Inhalt, hinlänglich bezeichnet werden soll, dieser doppelte Zweck aber nur dadurch zri erreichen ist, daß sämtliche, über in hiesiger Gemarkung belegene NM, als Garten, Höfe, Wiesen, Acckcc Weinberge, Pflanzenlander, und dergleichen, lastende Jnsatz- oder Resikaufschillings-Urkunden mit der, in dem Vager- èud) angegebenen Bezeichizung des GewannS und Nummers perfchen, auch mit dieser Bezeichnung in das Hypothekenbuch, und das darüber neu errichtete Regificr eingetragen werden; so werden hiermit alle Inhaber von Hypotheken und Restkaufschil- lingen über Feldgüter, sowohl in Frankfurter als Sachsenhäuser Gemarkung, aufgefordert, ihre desfallsige Urkunden (sey es nun daß darin Feldgüter allein oder in Lerbmdung mit andern Immobilien verschrieben sind) auf löblichem Ackergericht, zur unentgeldlichen Bezeichnung mit Gewann und Nummer des Lagerbuchs, und èMnâchstigen bey dem Jnsatzbuchführer vorzunchmenden Eintragung in die Jnsatz- düÄer und darüber neu errichtete Register, vorzülegen. Und damit dieses Geschäfte, bey welchem die größte Genauigkeit eingehakten werden muß, mit der gehörigen Ordnung vollzogen werden könne, so ist der Hypothekenbuchführer ermächtigt «erden, die Gläubiger durch das Jnttlligenzblatt, von Zeit zu Zeit, nach alphabetischer Ordnung der Schuldner aufzufordern.
Diejenige Gläubiger, welche auf die desfalls von dem Hypothekenbuchführer an W ergehende Aufforderung, die Vorlegung ihrer Urkunden unterlassen , haben es sich «wm selbst zuzuschreiben, wenn bey Verpfändung solcher Güter, entweder aus jW« und Verwechselung der Nebenlâg-r , oder strafbarem Verschweigen des Schuldners, ein Nachtheil für sie entstehen sollte.
Frankfurt den 22. Sept. 1817.
Stadt ; Gericht.
Hartmann, Sen.
n,cfl^ Fran; Wiesen,N der Seckbächergasse kit. I No. 237, sind zu haben, nebst allen Sorten Rycmwem, C-gnuc, R m, Muscat, Malaga pr. Bout. 1. - Ktiier Roussillon 1 48 fr. und noch eine Sorte rothen a 36 fr. ohne Boul.