(welches auf dem kleinen Hirschgrabe-n F 77 Dienstags und Kreytags ausgegeben wird.)
Freytag, dm 3. Oktober 1817-
G e k â n n t W â ck u n s.
Da sowohl die Sicherheit aller Gläubiger, welche Hypotheken und Re^kauf'chil- linge auf Feldgüter - in hiesiger Gemarkung besitzen, es mit sich bringt, daß die ihnen verpfändete Feldgüter, nach dem hiesigen Lagerbuch genau bezeichnet seyen, auch die Verordnung vom ö. July L Z über das Verfahren de» Ausklagen d^r Hypotheken unb Arstkausschilllnge vorschreibt, daß in den Bekanntmachungen, der zu verstei- -ernde Gegenstand,'«ach Lage, Nachbarn, Gewann und Nummer, auch ohngefah- rem Flächen.Inhalt, hinlänglich bezeichnet werden soll, dieser doppelte Zweck aber nur dadurch zu erreichen ist, daß sämtliche, über in hiesiger Gemarkung belegene Nün, als Garten, Höfe, Wiesen, Reefer Weinberge, Pflanzenlander, und der- Mchen, lautende Insatz- oder RestkaufHiüings-Urkunden mit der, in dem vaaets buch angegebenen Bezeichnung des Gewanns und Rümmers versehen, auch mit dieser Bezeichnung in das Hypothekenbuch, und das darüber neu errichtete Realster eingeilagen werden ; so werden hiermit alle Inhaber von Hypotheken und Restkaufschrl- lingkii über Feldgüter, sowohl m Frankfurter als Sr-chfcnhäuser Gemarkung, auf- gtfoldert, ihre desfallsige Urklmden (sey es nun daß darin Feldgüter allein oder in Ltrbüidnng mit andern Immobilien verschrieben sind) auf löblichem Ackergericht, M unèntgèldlichen Bezeichnung mit Gewann und NilMM er des kagerblichs, und diMrächstigen bey dem Jnsatzbuchfübrer V0t zunehmenden Eintragung in die Jnsatz- sitzdücher und darüber neu errichtete Register, vorzulegen. Und damit dieses Geschäfte, bey welchem die größte Genauigkeit ein gehaltert werden muß, mit der gehö- rigtv Ordnung vollzogen werden könne, so ist der Hypothekenbuchführer ermächtigt worden, die Gläubiger durch das Fntcuigenzblstt, von Zeit zu Zeit, nach alphade- tsicher Ordnung -der Schuldner aufzn fordern.
Dieienigk Gläubiger, welche auf dir desfaüè von dem Hypothekenbuchführer aw W tt^enbe Aufforderung, die Vorlegung ihrer Urkunden unterlassen , haben es sich ulMntt selbst zutuschreiben, wenn bey Veipfäuduuq solcher Güter, entweder aus Irrthum und Verwechselung der Vrdeulâ^r , oder strafbarem Verschweigen drS Schiildners> ein Nachtheil für sie entstehen sollte
siankfurt den 22. Sept. 1817.
Stadt / Gericht
_ Hartmann, Secc.
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«nh^^SF 'V^ 40 «ud " Uhr Morgens sind aus einem Hause dahier fok- "-âH^bc.t Ui^ungsstuckf entwendet worden e 1 KlriöKèn von roth und weiß gtftreif--
" tseE»; r ditto von blau tikch weißem Eattun; i ditto von dunkelroth und '