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<wekchèS auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Areptagk .< ausgegeben wird.)

Rs so. Dienstag, des 23. September 1817- W

Bekanntmachung.

Da über die in hiesiger Stadt gelegene Mestläden nicht nur, sondern auch 65er /nie privat ? ädr n, welche an der Tachar.nensuche, Stadtwaage, am Zeng- hauft und unter der Bornheimerpscrte, sodann auf und hinter dem Pfarreisen, ikgltichtn auf dem Weck- und Kerüm^rlmarkt und sonstigen Ccgtkiden liegen , ein neues Nummerregister errichtet worden ist, " vrin solchenunMhro nach denjeni- jtnstuckern, womu sie bejficbnrb rtmutraßt n sind, so werden diejenigeGläubiger, welche eulweder einen Insav oder Restkaufschilling darauf stehen haben, hiermit aufgesordert, strehierub>r beWende Iusay- oder RestkaufschilliugSDerbriesungen bey der iMv-dekenbuchführung im Römer Vormrttagö von 8 bis 12 Uhr baldigst zu über» rtidjtn, Ouniit deren Etytrastung in besagtes Register geschehen .sann.

:z âianffuri den r. .September 1817.

Von Hypothekenbuchsühxunmswegen.

A f a n ck.

Huf das Haus kit. E No. sind.2 7000 fl. im 24 fi. Fuß geboten worden. Dies teilt hier aut in Gemäsheit DerretS Hochlöbl. Stadt Geoickts vom ri2. dieses, zu dem Hiikc delgunt gemacht, daß, wenn Jemand mchrdafür^u geben gesonnen seyn sollte, rnitllk sein Mehrgcbol bis zum Lösten dieses Monats auf unterzogenem Amte zu Pro- lvicil gehen könne. Frankfurt den 15. Sept. 1017.

______________Curatel - Amt._______

Nachdem dem hiesigen Bürger und Schreinermeister Johann Michael Höhl in ktt Person des Herrn Dris. Bachmann ein Vermögens-Administrator bestellt worden; so wird solches hiermit zur akgemein-n Kenntniß gebracht, und federmaun .verwarnt, »hm Vorwiss-cn und Einwilligung dieses bestellten Administrators sich mit ge- ^i« Johann Michael Hohl in irgend ein Geschäft bey Strafe der Nichtigkeit,ein- iMtn. Frankfurt den 10. Sept. 1817.

Stadt - Gericht

. , . ____________________Hartmann , Secr.

ES wird hierdurch bekannt gemacht, daß sowohl auf der Frankfurter als Sach- Mhüii er Seite der Durchgarig durch -die Weinberge, bis nach geendigter Weinlese verboten bleibt^ und außer den Eigenthümern Niemand erlaubt ist, dieselbe bey zu ttoaiiigen^fr nachdrücklichen Strafe zu betreiten, eben so wird auch bm Eigeuthü« ^rn der Weinberge bey dem Ein- und Ausgang in dieselben, die Lffenlassnng der kalter,, untersagt. Frankfurt den 13. Sept. 1817.

Ackergerichf.