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Bekanntmachn» g.

Den bestehenden Verordnungen nach, -sollen i) Niederlagen von fremden Schuh- mackerwaaren, welche von Fremden auf hiesige Messen gebracht und in denselben nicht ^verkauft werden, nach geendigter Messe wieder eingepackt und von hier weggebracht werden, bey Strafe der Confiscation; 2) hiesige Bürger und Einwohner dergleichen Waaren, es seyè nun gegen einen Besiandzins oder nicht, weder in ihre Häuser noch I Gewölbe verwahrlich aufnehmen, noch weniger solche in Commission übernehmen u. verkaufen, bey Vermeidung einer Geldstrafe von so Rthlr.

Dieses wird mir dem ferneren Zusatze erneuert bekannt gemacht, daß allen den- jenigen, welche mit fremden Schuhmacherwaaren die bevorstehende hiesige Messe be­ziehen, untersagt seye, diese Waaren vor Donnerstag den 4ten September weder aus- jupaden noch zu verkaufen, und zwar bey sonst zu gewärtigender nachdrücklichen Stra­ft, wövon dem Denuncianten das Drittheil gereicht werden solle.

Frankfurt 7 den 26. August 1817,

Stadt- Cemzley.

L ' Der Canzley-Rath Or. Miltenberg.

Ungefähr in der Mitte des Römerbergs ist ein zum Feilhalten dienlicher Stadt­platz für die nächste und folgende Messen zu vermièthen. Das Nähere ist alle Vor­mittage zu vernehmen beim Re ch n e i -Amt.

Die Verwaltungs-Commission des Waisenhauses sucht Gelegenheit, tim circa 20 erzogene Knabey zu verschiedenen Professionen in die Lehre zu bringen. Die Knaben sind im Schreiben und Rechnen auch theilweise im Zeichnen gut eingeübt, wodurch und durch ihreKörpergewandheit , welche sie sich bey den mit gutem Erfolg getriebenen Turnübungen erworben haben , sich zu jeder Professions-Gattung befähiget haben.

Nähere Auskunft wird im Waisenhause ertheilt. Frankfurt, den 25. Aug. 1817. Die Verwaltungs-Commission des Armen- und Waisenhauses.

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. Alle diejenige, welche an den Nachlaß des verstorbenen Kutschers Joseph Eck- stern aus Brzcskowitz in Böhmen gebürtig, aus irgend einem Rechts,rund Forde- ntng zu Haben vermeinen, werden hiermit aufgefordert, solche binnen dren Wo- bey unterzogener Behörde so gewiß anzubringen, als sie ansonsten nach deren Ablauf nicht weiter gehört, und wie hiermit in ev-ntum geschieht, von der Masse ausgefchlossen seyn sollen. Frankfurt den 28. August 1817.

Stadt; Amt.