Frankfurter
5 a r e â i â K en z ^ B i at t, (welches auf dem kleinen Hirschgrsben F 77 Dienstag- und Fre-tag- /9T auszegeden wird.) M
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Rs. 70 Dienstag, den 26. August 1817- ^&ÄW
I ' Bekanntmachung.
Wir Bürgermeister und Rath dieser des heiligen Reichsstadt Frankfurt am Ma,« fügen hiermit zu wissen;
Nachdem Wir bereits unterm täten Dcobet 1791 unter ausdrüch icher Beziehung auf die bereits bestehenden obrigkeitlichen Verordnungen insonderheit Unfein Raths- schluß vom rasten Sebr. 1753 . anen und fedèn einheemtschen und Fremd.n überhaupt, hcssnvels den Livree Bedienten, (welche keine andere Arbeit, außer für sich, ihre Brovhercschaften und deren Haus Familien, in so ferne solches ohne fremde Beyhütte geschiehet, ganz allein, in Gcmavyeit der Reichsverordnung von den Handwerksm ß- bräiicheii/ vom Jahre 17 1 desgleichen deS, von S>. Röntisch- Kaiserlichen Majestät, unrerm Lüsteri Juny i77ll allergerechtest bestätigten Unseren Rathschiuße- , vom 22sten Dec. 1778 erlaubt ist.) Soldaten, Weibspersonen, auch den Gesellen des Schneider- Hiindtverf-, die sich dergleichen, wenn sic nicht bey Messiern in 2h brr stchen , oder in den Feyerstunden, anmaßen möchten, sich alles Pfuschens in das Sch-e-kn Handwerk iu enthalten, befohlen, wie nicht weniger, allen hiesigen Bürgern, Beisassen, tmb • sich allhier^in Gast- oder Privachausern aufhaltenden Fremden, dergleichen Leuten Arbeit, noch weniger aber Herberge und Obdach zu gestatten, untersagt, zugleich auch Unseren Herren Bürgermeistern sowohl, als den Herrn Dep utèrten des EchnePcr- Handwerks, den Auftrag ertheilt haben, auf geschehene Anzeige der Geschwornen, die Übertretungen genau zu untersuchen, Vie Arbeit wegnehmen zu lassen, und u con- fièciren, die überzeugten Pfuscher, auch deren Herberger nach Befund an Geld oder sonst ernstlich zu bestrafen , und dieselben anzuhalten, nicht nur die Untersuchnngs- losim, sondern auch die -Geschwornen , für ihre, bey solchen Geschäften erforderlich« Gänge, dem Herkommen nach, zu bezahlen: so erneuern Wir Hiodrurch diese Ordnung nicht allein ausdrücklich sondern wollen auch noch ferner:
i®o. Daß ^Unserm Rachkschluße vom 27sten Febr. 1753 worin verordnet ist: Da bereits in dèn Rathsverordnungen und Edicten, besonders vom taten Jan 1707, ' 7ten April 1746 und dessen Erneuerung vom i7ten Merz 17.50 umständliche Berord- nung geschehen, daß sowohl die hier ankommenden, als auch außrr Arbeit stehe-den . find sogenannten feyrigen Gesellen nirgends anderswo, als auf der Herberge, keines-
^M^std/r. auf den Waschen, oberm andern Hausern, zu Be Hütung aller Pftischere- und Stnm pelens, logiren sollen, und, daß , wo ein dergleichen Gesell binnen 8 oder längstens vierzkHn Tagen, keine Arbeit bekomm!, oder sonst auf Erkenntniß der Herren Depntiltkn keine erhebliche Ursache seines hiesigen längeren Aufenhalts darthnu tsnnte, er ^chneidergeselle, seinen Stab weiterZu setzen schuldig seyn solle; so werde
oep Vttmeldung der nahmhaft gemachten gemessenen Strafe, Hierbey belassen —