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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 DimftSZZ und Freptag- auSgegeben wird.)
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No. 67. Freytag, den 15 August i8i7- ^
B « k a N n < m a ch u n g.
In Auftrag Hohen Senats wird nachstehende Verordnung, Nahrungsschutz der Buchbinder betreffend, andurch wiederholt zu jedermanns Wissenschaft gebracht.
Arankfurt den 4. August L317.
Stadt- Csn(ley.
Nachdem Uns, Bürgermeister und Rath des Heiligen Reickssreyen Stadt Frankfurt, von den Geschwornen Buchbindermeistern vorgetragen worden, daß ihrem Handwerk der bestehenden Obngkeillichen Verbote ohneractuel, durch Pfuscher, und auewäruge Buchblnder groser Abbruch geschehe — und sie daher um Erlaßung eines Hdicrs zu Verhütung künftiger NahrnngS-Eiugnffe , geziemend gebeten haben wollten — Wir auch kraft tragenden AmtS Uns verpflichtet erachten, dieser Beschwerde nach Möglichkeit abzuhelten, und gedachtes Handwerk bey seiner Nahrung zu schützen;
Als verordnen Wir hiermit
1) wiederholt und ernstlich, daß sich ofle zum Buchbinder-Handwerk nicht gehörige hiesige Einwohner in Zukunft aller Eingriffe in die Nahrung ernannten Hand- rberkè gebührend enthalten, auch keine in den benachbarten Städten und Ortschaften, es seye zum Verkauf oder auf Bestellung, gebundene Bücher, stellender, oder sonstige eigentliche Buchbinder-Arbeiten, wie sie Namen haben mögen, zwischen denen Messen, in hiesige Stadt gebracht werden sollen; wie denn auch den hiesigen Papier- Händlern Lie öffentliche Ausstellung, uns der Verkauf mit gebundenen Schul- und Gesangbüchern ebenfalls zwischen den Messen, namentlich und unter Gewartung der in diesem Edict in Num. 3. einverleioten Strafverfügungen, hiermit untersaget, zugleich auch der zwischen den hiesigen Buchdruckern unS Buckbindern errichtete — von Unseren Amtsvorfahren unterm llten Juny 1681 Obrigkeitlich confirmirte— Vergleich, bey welchem das Buchbinderhandwerk fernerhin zu manntenirea, zu Leßen allerftitt- gen Gelcbung in Anerinnerung gebracht wird.
Wir versehen Unö demnach
2) zu sämmtlichen hiesigen Bürgern und Einwohnern, welche etwa bisher ihre Buchbiirderarheik auswärts haben fertigen lassen, daß sie ihren zu mehrerwähnten Handwerk gehörigen Mitbürgern und Miteinwehnern, welche ohnehin s liu« Arbeü gegen billige Preise ^u liefern jederzeit den Bedacht nehmen werden, die Nahrung fernerhin nicht zu entziehen, und solche Pfuschern und Auswärtigen zuzuwenden, gemeint seyn weiden.
Sollte aber
3) dennoch und wider Erwarten irgend jemand diese Unsere auf das Wohl eines ganzen Handwerks abzweckrnde Verordnung außer Augen ftHen ; so soll nicht nur die