(welches auf Sem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und IrepLsg- ausgegeben wrrtz.)
Bekanntmachung.
In den vermöge verehrlichen Rathschlusses vom 4. September 1623 hoch obrigkeitlich bcstättigten Artikeln des hiesigen Glaftrhandwerks ist Art. 9. verordnet:
Es soll keinem Ausländischen/ noch Einwohner/ Christen oder Juden/ welche das Handwerk nicht redlich erlernt/ auch das Meisterstück nicht gemacht und nicht Bürger sind/ allhier einig Arbeit/ neu oder alt zu machen / viel weniger Gesellen oder Jungen zu halten vergönnet, sondern bey Strafe gänzlich verboten seyn.
Dieser dem hiesigen Glaserhandwerk also versicherte Nahrungsschutz ist auch durch bte# den Nahrungsschutz sämmtlicher Bauprofessionisten bezielende, Hochvecehrliche RathS- verordnung vom 20. April 1773 auf die Stadlgcmarkung ausgedehnt worden, uneben so auch durch Hochverehrlichen Rathsschluß vom 5. Junius 1804 jedermann / der nicht des Glaserhaudwerks und dahier Meister ist / zwischen den Messen der Glas- Handel bey Consiöcatronèstrafe verboten worden.
Da nun die zeitigen Geschwornen des hiesigen Glaserhandwerks Hey einem hohen Senate die beschwerende Anzeige gemacht, daß diesen bestehenden Verordnungen unerachtet ihnen nichts destoweniger von fremden dahier nicht verbürgerten Glasern durch Fertigung .neuer Arbeiten sowohl als Reparaturen auf in hiesiger Gemarkung liegenden Meiereien/ Höfen und Gartenhäusern vielfacher Abbruch in ihrer Nahrung geschehen/ und um Hochobrigkeitlichrn Schutz dagegen gehorsamst nachgesucht haben, so werden einestheils diese bestehenden Verordnungen neuerdings in Erinnerung gebracht/ und anberntheils die an den Thorwachen commandirendcn Offiziere undlln- teroWzicre, Zöllner und Thorschreiber und Polizeyofsicianten auf das Hereinbringen fremder neuer Glaserarbeiten und Waaren zu wachen und solche anzuhalten, nicht 'Weniger auch die Feldschützen und Landpolizcyofficianten auf solche Contravenienten i» hiesiger Stadtgemarkung zu invigiliren und von entdeckten allenfallsigen Contra- ventionen dem zeitigen wohlregierenden jungem Herrn Bürgermeister alsbalden die Mchtschnldige Anzeige zu machen, hierdurch angewiesen.
Frankfurt Heu 3o. May 1817.
I m A ll f t r a g eines h 0 h.e n S e n a t 6 Stadt-Canzley.
Der Eanzlcy-Rath, ___________ Dr Miltenberg.
im -Ik?^-™^ Burger des Metzgerhandwâ, Johann Jacob Andrer a. ^ahr 181«. m der rothen Löwen- und Kirchner'schkn LeichMasse, eine Person