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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytag- ' auSgegeben wird.)

No. 47. Freytag, den 6 Juny 1817- X

Bekanntmachung.

In den vermöge verehelichen RathschlusseS vom 4. September 1623 hochobrig- keitlich bcstatngrrn Artikeln deS hiesigen Glaftrhandwerks ist Art. 9. verordnet :

ES soll keinem Ausländischen, noch Einwohner, Christen oder Juden, welche das Handwerk nicht redlich erlernt, mich das Meisterstück nicht ge­macht und nicht Bürger sind, allhier einig Arbeit, neu oder alt zu ma­chen , viel weniger Gesellenoder Jungen zu halten vergönnet, sondern bey Strafe gänzlich verboten seyn.

Dieser dem hiesigen Glaserhandwerk «Ifo versicherte Nahrungsschutz ist auch durch die, den Nahrungsschutz sämmtlicher Bauprofcssionisten bczielende, Hochverehrliche RathS- verordnung vom 20. April 1773 auf die Ctadtgcmarkung ausgedehnt worden, und eben so auch durch Hochverehrlichen Raihsschlnß vom 5. Junius 1804 jedermann, der nicht des GlascrhandwerlS und dahier Meister ist, zwischen den Messen der Glas­handel bey ConfiseattSnSstrafe verboten worden.

Da nun die zeitigen Geschwornen des hiesigen Glaserhandwerks bey einem hp- hen Senate die beschwerende Anzeige gemacht, daß diesen bestehenden Verordnungen ssnerachtet ihnen nichts destowemger von fremden dahier nicht verbürgtsten Glasern durch Fertigung neuer Arbeiten sowohl als {Reparaturen ans in hiesiger Gemarkun- liegenden Meiereien, Höfen und Gartenhäusern vielfacher Abbrüchen ihrer Nahrung geschehen, und um Hochobrigkeitlichen Schutz dagegen gehorsamst nachgesucht haben, s» werden einestheile diese bestehenden' Verordnungen neuerdings in Erinnerung ge­bracht, und andernlhests die an den Thorwachen commandirenden Offiziere und Un­teroffiziere, Zöllner und Thorschreiber und Polizeyofficianten auf das Hereinbringen fremder neuer Glascrarbeiten und Waaren zu wachen und solche anzuhalten, nicht weniger auch die Feldschützen und Landpolizeyofficianten auf solche Contravenienten w hiesiger Stavtgemarkung zu invigiliren und von entdeckten allenfallsigen Contra- veuttonen dem zeitigen wohlrcgierenden jungem Herrn Bürgermeister alsbalden die pflichtschuldige Anzeige zu machen, hierdurch angewiesen.

Frankfurt den 3o. May 1817.

I m Auftrag eines H 0 h e n Senats

- Stadt- Canzley.

Der CanzleyRath, .._________________________Dr M i l t e n b e r g.

[anb^t^T ^^dhnzvglich.Hessischen Landen der Getraidchandel nach dem ÄuS-

>oe untersagt und die Auèsuhre nur auf Bedürfniß scheine der betreffenden Regie-