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(wetcbeâ auf dem kleinen Hirschgraben ? 77 Dienstags und Freytags k w ausgegeben wird.)

Bekanntmachung.

M Da von Seiten des Pfand-Amts verschiedentlich sowohl bey hiesigen, als fremden SnbiviÈucn die irriae Meinung wahrgenommen worden, dâh nicht yeber ungehindcr- ten Eintritt zum Pfand-Amr habe, sondern man zum Versetzen der Effecten eiuetswt- schen-oder Mittel-Person bedürfe: so -findet unterzeichnetes Amt hierdurch zur öffent­lichen Bekanntmachung sich veranlasset, daß Niemand, seye er, wer er wolle, von hier, ober fremd, irgend eine Mittels- oder Zwischen-Person nöthig hat, um Effecten, und überhaupt alle "nach der Pfandamts - Ordnung rum Versatz geeignete Lachen, glerch- viel von hohem , oder niedern Werth / dey dem Pfand-Amr zu versetzen, oder auch durch eine Mittels-Person die pfandanuilche Scheine prolongwen zu lassen; wie nicht minder bemerkt wird, daß bey dem Versetzen, und Ausfertigung der Ptandsche.ne keine 'besondere Amtsgebühr zu zahlen ist, inalerchem daß die Geheimhaltung aller und jeden bey dem Pfand-Amr geschehenen Versetzungen zur wesentlichen Pflicht des gesummten Amtspersonale gehört, auf deren Beobachtung streng gesehen wird.

Frankfurt a. den 21. April 1817.

Pfand-Amt.

Ä Zu Abwendung des bekanntlich wahrend der Saatzeit durch die Tauben geschehen- den großen Schadens, wird allen -denen^ welche M hiesiger Stadt und deren Gebiete, begleichen halten, in Gemäßheit früherer Verordnung hierdurch bey zehen Reichs» thalern Strafe aufgegeben , solche bis auf weitere Verfügung in den Schlägen zu Hal­len, auch denen , welche bey unterzogenem Amte von nicht geschloffenen Tauben- Schlagen die Anzeige thun werden, der dritte Theil der eingehenden Strafen ntM Der,chwejgung ihres Namens zugesichert.' Außerdem ist denen Feldschützen auch der amtliche Befehl ertheilt worden , die im Feld fliegende Tauben zu schießen.

"ubi. Frankfurt den 14. April 1817.

Ackergericht.

M ^^ diejenigen, welche an den in Eoncurs gerathenen hiesigen Bürger und Bier- viruermtister Anton Sebastian Adler Zahlungen zu leisten haben, werden hierdurch «-ngksorvert, solche an Niemand anders als den in dieser Comcurssache verpflichteten ° â^»E. H"^rn Dr Goll, bey Strafe doppelten -Ersatzes zu entrichten.

Frankfuu: den 3o. April 1817.

Stadt; Gericht.

Hartmann, ir Secc.