welches auf dem kleinen Hicschgraben x 77 Dienstags und IreytagS ' auègegeben wrrd.)
37. Freytag/ dm 2. May 1817-
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Bekanntmachung.
©urd) Verordnungen vom 24- April 1797 und 26. Nov. i799 Art.l4. ist gt- , feMtd) bestimmt worden , daß zu dem Wechsel» und Maaren- Mallen "'diesige rS tadt eine Vergünstigung des Senars und besoirdere Verpflichtungi erforderlich sey, und £ daß sich alle diejenigen, welche sich ohne eine so'che Verguirstigung und Detpfllch- tung dennoch mit Wechsel- oder Waaren-Matten abgeben in einevon Dreyßig Reichst h alec bey dem ersten Uedertretungstalle uird bey Wtederho- lung in diese verdoppelte Strafe ge? ommen werden sollen, deren Dritthetl dem Angeber, wozu die geschwornen Makler selbst verpflichtet sind, unter Verfchweigung fernes Namens zukommen. . „ ,, _. „ .
Nachdem nun geschehener Anzeige zufolge di^er gesctzlrchen Verfügungen in neuerer Zeit vielfach zuwider gehandelt wird, so werden dieselben aufS neue andurch in Erinnerung gebracht, damit sich mit Unwissenheit um so weniger entschuldigt wer» ’ den könne, granffui, den 25. April 1817,
2 m Auftrage des hohen Senats k ■ Stadt - Canzley.
Der Canz^ey-Rath
Dr. Mil tenbe rg.
Wellen - Versteigerung.
In der Holzhecke und in dem Weilruh-KoEe des dahiesigen StâdtwalLeS sollen
Freytags den 2ten May d. J.
buchene und gemischte Wellen öffentlich an die Meistbietenden versteigert werden und haben sich die Kauflustigen an genanntem Tage Vormittags um neun UV dazu auf dem Oderforsthause einzufinden. Frankfurt a. M. am 2$. April 1817.
Forst - Amt.
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Da von Seiten des Pfand-Amts verschiedentlich sowohl bey hiesigen , alS fremden Individuen die irrige Meinung wahrgenommen worden, daß nicht Jeder ungehinderten Eintritt zum Pfand-Amt habe, sondern man zum Versetzen der Effecten eurer Zwischen- oder Mittel-Person bedürfe: so findet unterzeichnetes Amt hierdurch zur öffentlichen Bekanntmachung sich veranlasset, daß Niemand, seye er, wer er wolle, von hier, oder fremd, irgend eine Mittels- oder Zwischen-Person nöthig hat, um Effecten, und