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Frankfurter

3 n teilt g e Nz ' Blst t,

(welches auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und FrèytagS

. ausgegeben wird.)

No. 27. Donnerstag, den 3 April 1817-

Bekanntmachung.

Die herannahende Messe veranlaßt folgende Bekanntmachung:

1) Es ist, fortan wie vorhin , verboten, ge- oder ungcmünztes Gold oder Silber von hier zu versenden ohne Obrigkeitliche Passe, welche auf dem Besiättcramt nach- " zusuchen sind.

2) ES ist in Gcfslg allbereitè unterm 5. Sept. 1761, in offenen Druck ergangener und

den 9. April 1768 erneuerter hiesiger Rat h è v e r 0 r d nu n ge n, allen und jeden Silberhändlern und Andern, so SUberwaaren zu feilem Kauf haben, auch anhers in die Messe bringen und damit zu Handeln pflegen, verboten, andere Silberwaa- ren, sie seyen gleich klein oder groß, als welche.der hiesigen Probe gemäß und den Gehalt von i3 Loth feinen Silbers haben, an Hero zu bringen und zu verkaufen.

3; A-oobiivte und pluitirtc Gold- und Silbcrwaaicn dürfen, weder in noch außer den liessen , nicht anders zum Verkauf gebracht n erden , als wenn sie mit einem be- glaubigicn'Stempel versehen sind, der ihre platiirte oder doublirtè Qualität an- ze'.gt und, auf eine leicht bemerkliche Weise, angebracht seyn muß.

4) Das in Frankfurt selbst' verarbeitete Gold muß 18 karatig und mit dem, diesen Gehalt bezeichnenden Stemvel, versehen seyn.

5) Die Verarbeitung und der Verkauf des istkaratigen Goldes unter Frankfurtischem . .Stempel wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung verstattet, daß dem Stempel dir Zahl 14 beygesent werde.

6) -las feine Weise ist cs den Goldarbeitern gesiattet, unter dem hiesigen Stempel ge­ringhaltigeres als i4karaiigcS,'Gold zu verarbeiten oder zu wi taufen.

7J Die zu gering befunden werdenden Silberwaaren und die entdeckt werdenden vor­schriftswidrigen Gold- lind doublirten- oder plattirten Gold- und Silberwaaren sollen consiscirt werden und, nach Befinden, tritt überallauch geschärftere Strafe ein

Alle und jede, die betrifft, werden anmit erneut erinnere, sich hiernach iw richten, um, ansonst-,hnen entstehenden, Schaden hierdurch abzuhalten'

Frankfurt am Main den 27. März 1817.

_____________ '________________ Rechnet - Aint.

. Wegen der starken Anzahl der Waisenkinder und zu besserer Ausführung der Ge- Mglehre, will die untrrzelchnete Verwaltungs-Commission den Scknilsaal^mit einer Stubenorgel oder einem andern ähnlichen jedoch stark tönenden Instrument versehen. ^^ eines solchen Instruments, die zum Verkauf geneigt wären, wer­den daher ersucht, gefällige Anzeige davon im Waisenhause zu machen.

Kranffurt den 24. März 1817. *

Die Verwaltungs; Kommission des Armem und Waisenhauses.