Frankfurter
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(welches auf dem kleinen ^irsdtgrsben F 77 Dienstags und Freytags ><,Ä^A auSgcaesen wird.) â
No. 26. Dienstags dm 1. April 1817- HHKA
Bekanntmachung.
Die herannaheiche Messe veranlaßt folgende Bekanntmachunge
1) ES ist, fortan wie vorhin , verboten,ge- oder un gemünztes Gold oder Silber von hier zu versenden ohne Obrigkeitliche Pässe/ welche auf dem Bkfiatteramt nach- zusuchen sind.
2) Es ist in Gefölg allbereits .unterm S. Sept. 1761/ in offenen Druck ergangener und Len y. April 1766 erneuerter husiger Mal hsvervrLnungen/ allen und jeden Silberhändlern und Addern, so Silberwaaren zu feilem Kauf haben / aud? anher» in die Messe bringen und damit zu handeln pflegen, verboten / andere Sitberwaa- ren, sie seyen gleich klein oder groß / als welche der hiesigen Probe gemas und den Gehalt von 13 Loth seinen Silbers haben/ anhero zu bringen und zu verkaufen.
s) Doublirte und plattirte Gold- und Silberwaaren dürfen / weder in noch außer den Messen / nicht anders zum Verkauf gebrachc nerden / als wenn sie mit einem beglaubigten Stempel versehen sind, per ihre plattirte oder doublirte Qualuät an- zeigt und, auf eine teicbt bernerkliche Weise, angediachl seyn muß.
4) Das in Frankfurt selbst verarbeitete Gold muß 18 kaiarig und mit dem, .diesen Gehalt bezeichnenden Stempel/ versehen seyn. ,
5) Die Verarbeitung und der Verkauf des i4karatigen Goldes unter Frankfurtischem Stempel wird nur ausnahmsweift und unter der BedinLung verstattet, daß dem Stempel die Zahl 14 beygesetzt werde.
6) Auf keine Weise ist es den Goldarbeitern gestattet / unter dem hiesigen Stempel gering haltigeres als I4karatiges Gold zu verarbeiten oder zu verkaufen.
7) Die zu gering befunden werdenden Silberwaaren und die entdeckt werdenden vorschriftswidrigen Gold- und Loublirten- oder plattirten Gold- und Silberivaaren sollen confiscirt werden und, nach Befinden/ tritt überall auch geschärftere Strafe ein.
Alle und jede/ die es betrifft," werden anmir erneut erinnert. sich hiernach ȟ t'lchttti/ nm , ansonst ihnen entstehenden/ Schaden hierdurch abzuhalten.
Frankfurt am Main den 27^ März 1817. '
_______________ ______________ Webner. - Amt. __________.
. Alle ditfemge, welche an den geringen Nachsaß dos däh-er vorsiorbcncn Dermsssie- «Ystkn und Schnaders David Wagner von Merkesheimsim Bayerischen aus irqessd einem Rechtsgrund ForLerungen zu haben vermeinen, werden hiermit fordert, reiche binnen 3 Wochen bey unterzeichneter Behörde so gewiß geltend zu machen, Ms >è ansonsten nach deren Ablauf nicht weiter gehört sondern, wie hiermit in event um âsschlcbt/ von der Masse ausgeschlossen seyn sollen.
Frankfurt,-den 24sten März 1817.
Stadt - Amt