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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegederr wird.)

No. 25 Freytag, den 28 März i8!7- W

Bekanntmachung.

Den bestehenden Verordnungen Nack, sollen i) Niederlagen von fremden Schuh­macherwaaren/ welche von Fremden auf h'-sige Messen gebracht und in denselben nicht verkauft werden, nach greno^r Messe w.edèr u- warft und vo^ hier weggebracht werden bey Strafe der Eonfiseation; 2) hiesige Burger und Einwohner dergleichen Waaren, es sene nun m einen Besiaukzlns oder nicht, weder m ihre Pauser noch Gewölbe verwahrlich aufnehmen, noch weniger solche rn Commlssicn übernehmen und verkaufen /bey Vermeidung einer Geldstrafe von > Rthlr.

Dieses wird mit dem ferneren Zusätze erneuert bekannt gemalt, daß allen den- jènigen , welche mit fremden Schuhmacherwaaren die bevorstehende hiesige Messe be­ziehen, untersagt seye, Liefe Waaren vor Donnerstag-den 3tknApnl weder auszupacken noch zu verkaufen, mit zwar bey sonst zu gewärtigender nachdrücklichen Strafe, wovon dem Denuncianten das Drittheit gereicht werden solle

Frankfurt, den rssten März 3317. _ .

Stadt - Canzley.

^^?aut der anheute eingegangenen Mittheilung des Herzog!. Nassa ui sch en Amtes Höchst sollennach einem landesherrlichen Edi-t aüeHolzabgaden, welche Nickt- EigeuthLmer aus Gemnds- oder PrivatWaldungèn zu beziehen haben, als eine //Holzgülte radicirt werdeu." . ,, , . , ,

Es wird daher solches hierdurch allen denjemgen , welche eine solche Holzabgabe, die gufGememds- oder Prinat-Waidungen innerhalb des genannten Amts­bezirks ruhet, anzusprechen haben, zur Kenntniß gebracht u. dieselben aufgeforderft binnen vier Wochen (von untengesttzrem Tage an gerechnet) ihre Ansprü­che so gewiß bestimmt und genau bey dem Amte zu Höchst a/M. anzu­geben, als sie sich sonst die Nachtheile, ivelche aus einer ganz unterlassenen oder unrichtigen Angabe entstehen, selbst zuzuschreiben haben.

Frankfurt a/M. am 24. März 1817.

,. _____________________________________Fortt - Amt.

Der bretterne Meßladen am Metzgerthor , innerhalb der Stadt, welcher zur lin­ken Hand der vorletzte ist, wenn man zum Metzgerthore hinaus gehen will, ist auf die nächste und folgende Messen ferner zu vermiethe», und das Nähere jeden Vor- mirrag zu vernehmen beim ^ ___Rechner- U ni t

Ein noch neuer brettern er Meßladen auf dem Garküchenplatz ist auf die nächste und folgende Messen anderweit zu vermiethen. Das Nähere ist vormittäglich zu er^ fahren beim R e ch n e i - L m t.