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(welches auf dem kleinen Hirschg aben f 77 Dienstags und Frevtags ^ ausgegeoen wird.)

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Ro. 12. Dienstag, te» II Februar 1827. M

Bekanntmachung.

Gestern Nachmittag wurde dahier die am Schluffe beschriebene goldene Uhr und Kette entwendet. Es wird daher jedelmann vor deren Ankauf gewarnt, und dem Eindecker eine angemessrur Belohnung, auch auf Verlangen , Geheimhaltung seines Namens zugesichert Frankfurt am 5. Febr. 1017.

Polizey - Amt.

Eine neue pariser Taschenuhr von moderner Form und mittler Größe; der Deckel ist sa.onnül, hat em kleines plattes Schildchen und laßt sich öffnen; aus einer beson­dern Platte von mattem Gold, welches das Uhrwerk bedeckt, ist der Name des Fa­brikanten und das WortParis" gramrl; dusselbc sieht auf dem weiß emaillirken Zuferdlatt, welches arabische Ziffer und stählerne Zeiger mit goltnen Spitzen hat. An diejer Uhr hängt in einem goldnen Ring eine goldene Kette, welche aus Doppelten leichten Ringen besteht, und woran sich in eiâem besondern einfachen Ring ein kleines Pettschast mit ungrarurter Plarre, ein musibelchrmiger Uhrsettüssel, eine kleine Kap- sel, ein Posthörnchen, und ein Hündchen mit einem Fußgestell, auf dessen Sindleite der Name Clemens gravirt ist, befindet. Sämtliche Stücke sind ebenfalls von Gold.

Einhundert Dukaten werden hiermit demjenigen als Belohnung zugesichert, wel- cher die nachbeschtuebene drey Ringe, dir im Auslande entwendet wo, den sind, ent­deckt und dem Eigenthümer wieder zu ihrem Besitz dehülstich ist, nemlich :

' Ein Solitär, 5| Eaiat wiegend und an Drei; Hennen schwarzen Punkten, wel­che sich auf der Rückseite befinden, kenntlich.

Ein carmoisirler Riiig mu acht großen und acht kleinen Steinen, sammt einem großen Mittel stein , wiegt Earat, und

Ein kleiner ^'-ir mit schwarzemÄand, 2^ Carat schwer.

Frankfurt am 4ten Februar ibi7^

Polizey ; Amt.

Auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebende,^ Versammlung von iLten December vorigen Jahrs, daß ' ,

1) der Eintritt in die Brand Versicherungs-Anstalt, so wie die Erhöhung eines bereits eingeschriebenen Ansatzes, statt jährlich nur in den Monaten November und De­cember, das ga :ze Jahr hindurch jedermann gestattet seyn solle, und daß

2) Hinfüro bey Einschreibung eines in der Stadt oder Stadtqemarkiing gelegenen Gebäudes in die D'.and-Vcrsichctungs-Anstalt, so wie den Erhöhung des bereits eingcschriebel.en Ansatzes eine von Dem städtischen Baumeister, dann einem Ge-