Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags xSt^S, ansgegeben wird.) /v â'^X
M. 6 Dienstag/ den 21 Januar 1817.
Bekanntmachung.
Demnach bey Uns Bürgermeister und Rath der Reiâs-Stadt Frankfurt das aühicsigc Leinenweber-Hastdwerk die wiederholte beschwerende Anzeige über den von andcrn unter fremden Herrschaften wohnenden Leinewebern ihnen beschehenden — je lâiigcr je mehr überhand nehmenden Eintrag in der Nahrung gemacht, und Uns durch ihre Geschworne / zu Rettung des dem Handwerk fettsten ohnfehldar bevorstehenden Total R dn« U!id äußersten Mordens bittüd) angegangen : Die bereits dkssalls seit Dem 18. Merz 1728 bestehende vomiert zu Zort erneuerte odrigkenllcke Verordnung, Mderholtm Erinnerung bringen, und zu jedermanns Nachricht öffenrüch bekannt wachen ju laffkn; Mr auch dieser Bitte unter heutigem statt zu geben Uns bewogen gefunden;
Alèordnen und befehle» Wir, unter ausdrücklichem Bezug aus die rückwärts bereits Ahrmalcn erneuerte Verordnung de 18. Merz mafi'.ermir auf in Kraft dieses:
„Daß nun und hinfüyrs den fremden remewebern Garn aus hiesiger Stadt zu „kaufen, oder abzuholen, um davon für b-esige Burger und Einwohner Tuch um „den Lohn zu machen, oster dergleichen Huusmacheu-Tuch oder blau und weiß qe- „würfelte Leinwand zum Verkaufen in hressge Stadt zu bringen, zwischen den Skes- „sm allerdings und zwar bcydès Sry Verlust oder Confiscation der Waare verbot« „teil, den hiesigen Burgern und Euiwohnern auch nicht erlaubet seyn solle, dergleichen zwischen den Messen verbottene Leinwand von-denen benachbarten frem, „den Leinewebern in die Stadl hereinkommen zu lassen; _ .
Etjialten. denn auch den an ljitfigen Sladt-ThoVrn commanstirenden Ossicleren Mb Thorschrcibern hiermit wiederholt anbefoylen wird : ,.
„Deswegen .flcißiae Aufsicht zu haben, und da dergleichen verbottenes Garn h.n- „auß, oder die oben verbottene leine Waare zwischen denen Messen Hereingebrack „würde, solche wegnehmen, und zur Audren; des lungern Herrn(.^"sA"'^'^" „liefern zu lassen, auch dabey sich «Ker EMlsion und unterschleifs bey Dermel- „dwig obrigkeitlichen Einsehens und Strafe zu enthalten.
Wornach sich Jedermann zu richten wissen wird.
© e f d) t 0 I t c n ö ey Rüth den 20. Merz 1804.
Slick. M »^'SvÄtSiSS Frankfurt tert 14. Jan. 1817. Polizey - «urr.