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Frankfurter

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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags xSt^S, ansgegeben wird.) /v â'^X

M. 6 Dienstag/ den 21 Januar 1817.

Bekanntmachung.

Demnach bey Uns Bürgermeister und Rath der Reiâs-Stadt Frankfurt das aühicsigc Leinenweber-Hastdwerk die wiederholte beschwerende Anzeige über den von andcrn unter fremden Herrschaften wohnenden Leinewebern ihnen beschehenden je lâiigcr je mehr überhand nehmenden Eintrag in der Nahrung gemacht, und Uns durch ihre Geschworne / zu Rettung des dem Handwerk fettsten ohnfehldar bevorstehenden Total R dn« U!id äußersten Mordens bittüd) angegangen : Die bereits dkssalls seit Dem 18. Merz 1728 bestehende vomiert zu Zort erneuerte odrigkenllcke Verordnung, Mderholtm Erinnerung bringen, und zu jedermanns Nachricht öffenrüch bekannt wachen ju laffkn; Mr auch dieser Bitte unter heutigem statt zu geben Uns bewogen gefunden;

Alèordnen und befehle» Wir, unter ausdrücklichem Bezug aus die rückwärts bereits Ahrmalcn erneuerte Verordnung de 18. Merz mafi'.ermir auf in Kraft dieses:

Daß nun und hinfüyrs den fremden remewebern Garn aus hiesiger Stadt zu kaufen, oder abzuholen, um davon für b-esige Burger und Einwohner Tuch um den Lohn zu machen, oster dergleichen Huusmacheu-Tuch oder blau und weiß qe- würfelte Leinwand zum Verkaufen in hressge Stadt zu bringen, zwischen den Skes- sm allerdings und zwar bcydès Sry Verlust oder Confiscation der Waare verbot« teil, den hiesigen Burgern und Euiwohnern auch nicht erlaubet seyn solle, der­gleichen zwischen den Messen verbottene Leinwand von-denen benachbarten frem, den Leinewebern in die Stadl hereinkommen zu lassen; _ .

Etjialten. denn auch den an ljitfigen Sladt-ThoVrn commanstirenden Ossicleren Mb Thorschrcibern hiermit wiederholt anbefoylen wird : ,.

Deswegen .flcißiae Aufsicht zu haben, und da dergleichen verbottenes Garn h.n- auß, oder die oben verbottene leine Waare zwischen denen Messen Hereingebrack würde, solche wegnehmen, und zur Audren; des lungern Herrn(.^"sA"'^'^" liefern zu lassen, auch dabey sich «Ker EMlsion und unterschleifs bey Dermel- dwig obrigkeitlichen Einsehens und Strafe zu enthalten.

Wornach sich Jedermann zu richten wissen wird.

© e f d) t 0 I t c n ö ey Rüth den 20. Merz 1804.

Slick. M »^'SvÄtSiSS Frankfurt tert 14. Jan. 1817. Polizey - «urr.