(tvtlcheS auf dem Heinen Hrrschgraben F 77 Dienstags und FreptagS ausgegeben wird.)
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt
bringen aus denen, den Nahrungsschutz der Lehnkutscher betreffenden am 28ten Oep« tember 176V, i4ten July 17S1, Sten August 1799 und ^yten Octoder 1810 in dem Druck erlassenen Verordnungen nachstehende Punkte in Erinnerung, daß
1. siâr lewer, weder hresiqfr Burger noch Beisaß / mit Lehnfuhren, von welcher Gâ/eschye, um r yn/ weder innerhals der Stadt noch vor Den Stadt, teeren , noch aufs Land zu S u^erfahrlen oder entfernteren Bestimmungen ab» gctc* wenn ihm diese Nahr ngsark nicht namentlich oongkeitlich bewilligt worden ist.
r. Fremde Kilts! er, welche R.nende hierher gefahren haben, die nicht o^uverweilt mit ihnen zurückfahren, dürfen langer nicht als zweimal vierund zwanzig Stunden, von dem Lage ihrer-Alunit an gerechnet, hier v.i weilen. Dieses" Verbot / des längeren als ^stündigen Aufeulhairs erstreckt sich »edoch nicht auf jene Kutscher, welche aus sehr entfernten Gegenden, zum Beispiel von Wi e n/Berlr n, Dresden, Leipzig u. s. w. kommen; als welchen ein achttägiger Aufenthalt ^Pgesiandcn wird.
3. In keinem Fall dürfen auswärtige Kutscher, Fahrten von hieraus an dn te Orte, die nicht auf ihrer élcute liegen, übernehmen, es scye denn, daß die Passaaiere, die mit ihnen hierher gekommen sind, sic schon anfängitd) zur weiteren Fahrt ge- Hungen haben.
i. Mit leeren Wagen, in der Absicht, Passagiere aufzu suchen, und retour zu fahre», darf kein fremder Kutscher sich hier cinpnDen, welche Verfügung sich jedoch nicht auf die Meßzeit erstreckt, während welcher fremde Kutscher, in der Hoffnung eine Retour zu erhalten, allerdings leer hierher fahren dürfen.
§< Men Gasiwirthen, Färbern, Ackerbegüterten, Einzlern und Andern, welche eigene Pferde und Geschirr halten, wirch nachdrucksamst verboten, ihre Kutschen und Pferde zu Spazierfahrten oder zu andern Fahrle» um den Lohn zu leihen, mit Ausnahme jedoch, daß die Gastwirthe, die bei ihnen wohnende Fremden, mit ihre, i^ Wagen in der Stadt und deren Umgebungen, nicht aber zum Abreisew <0 die nächste Poststationen, um den Lohn fahren dürfen.
5, Jede Uebertretung vorstehender Verordmn-ig wird mit einer Geldstrafe von Reichsthaler ohnnachsichtlich geahndet.
rtF so wie hierdurch der Nahrung der hiesigen Lehnkutscher aller mögliche Schutz K ^' so versieht man sich dagegen zu denselben, daß sie durch Einhalten vil- H ü^hrpreise dem Publikum keinen Anlaß zu Beschwerden geben werden.
beschlossen bei Rath, Dienstag den 2ten Mai 1815.