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Wir Bürgermeister und Nath der freien Stadt Frankfurt

bringen au5 denen, den Nahrungsschutz der Lehnkutscher betreff>'nden am 23ten Sep- te-ub-rrebv, i4t«i July 1791/ sten August 178*9 und Lyren Oct ober 1810 in dem Druck erlassenen Verordnungen nachstehende Punkte in Erinner ung, daß

1. fid) feiner, weder hiesiger Bürger noch $<w, mit Lehnführe», von welcher Gattung es seye, um Lohn, weder inner hslh dèr Stadt noch vor den Stadt, thoren, noch aufâ LâM zu S^aMrsaWcu oder entfernter er« Bestimmungen ad» gebe, wenn ihm diese Nahrungsart nicht namentlich obrigkeitlich bewilligt worden ist.

2. Fremde Kutscher, welche Reisende hierher gefahren haben, die nicht ohnverweilt mit ihnen zurückfahren, dürfen länger nicht als zweimal vier hhD zwanzig Stun­den, von dem Tage ihrer Ankunft an gerechnet, hier verweilen. Dieses Verbot des längeren als 4Lsiündigen Aufenthalts erstreckt sich jedoch nicht auf jene Kut­scher, welche aus sehr entfernten Gegenden/ zum Beispiel von Wien, Berlin, Dresden, Leipzig u. s. w. kommen; als welchen ein achttägiger Aufenthalt juge^an^u wird.

3. In keinem Fall Dürfen auswärtige Kutscher, Fahrtap von hieraus an dritte Orte, die nicht auf ihrer Route liegt» s übernehmen, es KW denn, daß die Passagiere, die Mit ihnen hierher gelommen sind, sie schon anfänglich zur weiteren Fahrt ge^ düngen haben.

Mit ker^n Wagen, in der Absicht, Passagiere aufzu suchen, und retour zu fah­ren, darf kein fremder Kutscher sich hier einfinden , welche Verfügung sich jedoch nicht auf die Meßzeit erstreckt, während welcher fremde Kutscher, in der Hoffnung eine Retour zu erhalten, allerdings leer hierher fahren dürfen.

2. ülièii GaWirchen , Färbern, Acker begüterten , Einziern und Andern, welche eigene Pferde und Geschirr hüllen, wnd nachdrucksamst verboten, ihre Kutsche» und Pferde zu Spazierfahrten sdrr zu andern Fahrten um den Lohn zu leihen, mit Ausnahme jedoch, daß dre Gastwirthe, die de« ihnen wohnende Fremden, mn ihren /Wagen in der Stadt und Deren Umgebungen, nicht aber zum Abreisen auf die nächste Pesisiattonm / um den Lohn fahren dürfen.

u Jede Urdertrerung vorstehender Verordnung wird mit einer Geldstrafe von Rffchsthalec vhnNachHchtâ geahndet. '

und-so wie hierdurch der Nahning der hiesigen Lehilkutscher aller mogsiche Schutz H ârd, so versieht man sich dagegen zu denftlben, daß sie durch Einhalten b«t- öubrpreise dem Publikum feinen Anlaß ju Beschwerden geben werden.

Htschlosse» bei Rath, Dienstag den 2ten Mai i8râ.