In Insatzklagsachen gegen die Herrn Vormünder der von Ferber'schen Kinder werd ' ,
1) der eine halbe Stunde von Frankfurt gelegene sogenannte Gutleuthof, welcher " 1201 Morgen , 2 Viertel, 13 Ruthen, 94 Schuh an fast ganz beysammen liegendem Ackerland und Baumstücken enthält, und wozu weitläufige Hofreuth- uns herrschaftliche Gebäude gehören, sammt dem halben Gurs-Inventar, wovon ein Verzeichniß in der Eanzkey des unterzogenen Gerichts zu finden;
2) ein bey dem Gutieuthofgclände liegendes Stück der ehemaligen Landwehr circa 5 Morgen haltend,
von Gerichce-wegen hiermit wiederholt zum 2tenmal öffentlich feilgeboten.
Der Gutleuthof ist ein Erbleihegut und das Löbliche Kasrenamt allhier alèSrè- leiheherr anerkannt, welchem Amt jährlich 400 Malter Korn als Erbpacht zu törichten find', und an welches beym Verkauf des Erbleihegucs ein Laudemium von r Prooent des Kaufgeldes, und rv st. für den neuen Erddestandsbrief bezahlt werden muß, wie alles dreß und mehreres der in der Canzley des unterzogenen Gerichts au- zusehen.de Erblerhrbrief besagt.
Auf dem Gutlcuthof, feinen Zubehör ringen und dem Inventar haften, außerjc- nen Entrichtungen an den Erkleiheherrn und außebden auS dem Erbleihebrief zu ersehenden Grundzinsen und Cchützcnlohn, ein erster Injatz von 14500 fl. und ein zwey- teS Jnsatzkapital von 49252 fl. 51 fr im -24 fl. Zu st, auf dem Stück Landwehr adey welches feine Urblcihe-EissenDast hat, 200 st. Resikaufschilling, und gefchiehl t« Feilbietung für den Betrag der 637 2 fl. 51 fr. im 24 fl. Fuß., mit Zurechnung ^ stüÄftäudigen Erb; acl.tr, der Grundzinsen, des Schützenlohns, der Interessen v. Kojleii.
Kauflustige können in der Canzley des unterzogenen Gerichts, woselbst inzwischen allenfaUfigc Kaufgebote zu Protocotl genommen werden, ungleichen bey den Vormündern der von Ferber'schen Kinder, Herren Doctoren Claus und Schönhard, nähere Auskunft erhalten. Frankfurt am Main", den 3o. July 1Ü16.
Gericht erster Insmn;.
I von Ad l erst ycht, Äckvirector. Hartmann, ir Secrttair.
Alle diejenige, welche an den Nachlaß des verstorbenen hiesigen Bürgers u. Bostspinners , nachherigen Holzmesiers Lorenz Zwick, eine Forderung zu machen hader, werden hicrdl'.rch vorgeladen, solche binnen S.echs Wochen in der Canzley dn-u"- terzeichmrcn Gerichts so gewiß anzuzeigen und zu lfquid-ren, als in dessen Entstchuns der fragliche Nachlaß ohne weiters den fick legitimirenden InttstatorbeuchuSWlP, oder bep entstehendem Eoncurse sic von der Masse ausgeschlossen werden sollen.
Frankfurt den 15. July 1616.
Gericht erster Instanz.
Hartmann, Secr.
Da für den Wacktdicnsr noch mehrere ©Icttvertrcter' angenommen weichen kc^ nen; so werden alle diejenigen Landsiurmspflichtigcii, sowohl aus der Stadt als M von den diesskitigen Dorfschaften, welche Lohnwachten thun wollen, hiermit auM fordert, sich täglich Nachmittags von 2 bis.3 Uhr bey dem Herrn Feldhaup'- mann Scherer auf.dem Markt neben dem Caffeehaus Lit. k No. 141 zu «nd von demselbtii die nähern Bedingnisse zu vernehmen^
Frankfurt a. M., den 12. August iöi6.
pon EKrodt, iter Mdobrist und interimistischefOberbefehlkMt des Landsturms.