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. Nachdem bey diesem Gericht der hiesige Burger und Siebmacher Christian Arie! etch Slump» mit einem GucerabtrettungSgesuch eingekommen; so werden dessen Gir- biger edicra ifer hierdurch vorgeladen, um in dem auf M'onrag den 15. July i 2- D 0 r m i i t a as 10 U h r anberaumten peremtorrswen Termin, entweder selbst oder durch hinlänglich Bevottmachtigle vor der Gerichts-Commission zu erschemeu, my ihre Forderungen zu lMndicen, auch zugleich über den Vorzug zu streiten / widriaen falls sie von der Masse ausgeschlossen werben sollen. Frankfurt den 26. April 1816,
Gericht erster Instanz.
J. W. Metzler, Schöff unD Director. Ä
_________________ - Hartmann, erster Secreran?
Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des dahier verstorbenen Wmissionsilen, Joh. Martin Oberheim / aus Laubach, welcher in einem — mit keinem sichtbaren Fehler behageten Testamente, seinen Neffen, den hiesigen Beysassen und Hutstasfirer, Johann Christoph Oderheim, zum Erben eingesetzt hat, aus irgend einem RechtögnB einen Anspruch zu machen haben, werden hierdurch anfgefordert, sich so guviß m- nen 4 Wochen Damit auzumelben, als ansonsten dein Testamentserben, mit der nach- gejuchten Immission, eine cauuone, willfahrt werden soll.
Frankfurt a. M., den 20. May 1816.
Gericht erster
Hartmann, ir hievet.
Alle kandsiurmspstichtige ouö dem fünften, sechsten/ siebenten und achten QE« tier, Buchstaben E, F, G und H, weiche auf Dispensation Anspruch machen zutvs- nen glauben / werden hiermit anfgefordert, sich nächsten Donnerstag und Freytag alS den äo. und 31. May L I.1816X vor unterzeichneter Dispensations-Commission mit glaubhaften ärztlichen Zeugnissen , lind im Falle der Armuth mit Armuths-Bescheini- gungen / in der Behausung des Herrn Hauptmann 'Roos, in der heiligen Kreuj.tO Liichstaben B Zahl 109 , in den Nachmittagsstunden von zwey bis fünf llhr cinzujin- den. Jeder nicht Erscheinende / so wie jeder mit einem Drspensationöicheine uiitm zeichneter Dispensations-Commission nicht versehener, gewälltgt, daß er sogleich zum activen Landsturmsdienste gezogen werde, welches daher jedem Betreffenden zu Mr Nachachlung hiermit bekannt gemacht wird. Der Donnerstag / als der 3ojte Mayi ist für das Quartier E und F , der Freytag aber, als der 3isie May, für das OâM G und H bestimmt. Frankfurt am Main, den 24. May 1816.
Die L-ndsturmsrDlspensations-Cottunission der freien Stadt
Frankfurt am Main.
Der zusBerichtigung der Beyträge zur Brand-Entschädigung von dem Jal^ ânberaumle dreywèchige Termin ist mit dem Ende der abgewichenen Woche abgelâM-
Da nun noch sehr viele Beytragspfiichtige im Rückstand sind/ so werden d:cM hiermit aufgefordert, diese rückständige Beyträge^binnen 8 Tagen in den Nachkru lagsstunden von 2 bis 5 Uhr auf dem Bauamtszimmer so gewiß zu berichtigen, M nach Ablauf d.tfts Termins die Saumseligen sich diejenige Verfügungen gefallen fen müssen, welche man zu Beytreibung sothaner Rückstände für nöthig findet.
Frankfurt den 27. May 1816.
____________________________________Brand - Versicherungs - Anstalt dahier-___ In Gemäsheit des von H. Gerichte erster Instanz, in Jnsatzklagfachen gegen den Dberräder Nachbarn Johann Michel Klaus und Ehefrau, unter dem 24. ^anum •