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Z n M lligcnz » Blat t,

(welches auf dem kleinen Hirschgrsben F 77 Dienstags und Freytags

.ausgegeben wird.) . ZV â

No. 42- Keytaq, dm 17. May 1816.

B e k a n n t zn a ch u n g° E d a c t a l l ,a d ü m g.

Nachdem der im Jahr 1744 dahier geboriw und 1771 alS ipossamentirgesell in die Fremde geganaeye Johann David Meder, crn Sohn des gewesenen hiesigen Beysassen ^. Strumpsio^rrs Johann Peter Meder, oder dessen LüenfaLsige Leibeserben im Jahr I803 edictaiü^r vorgetaden worden, um binnen drey Monaten peremtorischer Frist dahier 311 erscheinen, und das elterliche unter Curatel stehende Medersche Vernlögeri in Empfang zu nehmen, oder zu gewärtigen, daß dasselbe den beiden Kindern feiner mit dem hiesigen Burger u. Karcher Johannes Siebert verheyrathet gewesenen Seluvester gegen (Kaution verabfolgt werden wird , letzteres auch, da sich von Seiten des Johann David Meder niemand fOW/ statt gefunden hat, nu n mehr aber die hin t erlasse neu Siebertschen Kinder um gerichtliche Verfügung gebeten, daß ihr'Oheim Johann David Meder, welcher je£t das 7ifre Jahr übersschritlen, für todt erklärt, sie für dessen Erben erkannt, und die Cautron gelöscht werde; so wird zuvor gedachter Johann David Meder oder dessen al- leufallsig« Leibeserben, u. wer sonst noch aus irgend einem Grund dessen Vermögen an- sprechen zu können glaubt, e.-ictahter hierdurch vorgcladen, sich innerhalb einer perem- ro.rischen Frist von zwey Monaten eutiveder persönlich, oder durch hinlänglich Be- vollmächtig, bey unterzeichneter Gcrichtssteüe so gewiß anzumclden, und zu der Erb­schaft zu legitimireu u. resp seine Ansprüche an- ü. auszuführen, als im Nichterschei- uMgssave der Johann David Meder für todt erklärt, die SiebertschrKinder für dessen Jnteftaterben erkannt, die Praclusion aller Ansprüchen ausgesprochen und die Kaution Setrlgt werden soll. Frankfurt den 25. Marz iLrch

Gericht erster Instanz.

J. W. Metzler, Schöff und Director.

^ <,'... ... . . ; "_________ Hartmann, ir Secrrtair.

Sur Vergütung Der im Jahr 1815 sich -erg eg ebenen Braudßchccheli beträgt der zu ttistcndr Beytrag auf scdcs hundert Gulden einen Kreuzer, worüber die Berech- nungoey unterzeichneter Behörde eingescheu werden kann.

Diesemuach werden diejenige, welche an der Brand-Versicherungs-Anstalt Theil Msmnten haben, a»durch aufgefordert, die auf die versicherte Capitalien fallende ^Beyträge voipyeute binnen Broy Wochen in denen /Nachmlttagsstu»den von 2 bis 5 » d"" Bau-Amts-Zimmer gegen eine von dem Bau und Laternenschreider un­

terschriebenen Quittung so gewiß zu derichtigLn, als widrigens die Saumseligen nach Verlaus dieser Frist.ernstliche Verfügung zu gewapuge» haben.

.^ronffütOen 6. Map âb.

Brand -^Versscherungs- Anstalt dahier.