Frankfurter
3 nt e è l i g e n z ' Bl a r k,
(welches auf dem kleinen Hlrschgrabcn F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)
iS- M No. 41. Dienstag, den 14 May 1816. X^Ä-V
Fernere B e k a n n t mach u n g, die Entrichtung des Q u a r L i e r g e l d 's betreffend.
Durch das Publica-am oom 11. April l. J. wurden alle diejenige hiesige Burger und Einwohnerr welche mtt Encrrct-tung des QuarUer-Geld? im Rückstände sind, auf-- gelodert, dieft Rückstände binnen längstens i4 Tage^r an die betreffende Herren Ca- pitans und Quartier-Vorstände so gewiß zu entrichten; als nach Ablauf dieses Termins , gegen die Debenten nicht allein mit Ë^ecutrvn vorgeschritten, sondern auch deren Namen öffentlich bekannt-gemacht werden .sollleu.
.Sosehr unterzeichnetes Amt zu der Erwartung berechtigt war, daß diese öffentliche Auffoderung, sämtliche Debenten zu Eri Übung ihrer Schuldigkeit vermögen werde, so hat doch der Erfolg dieser Erwartung nicht entsprochen; vielmehr ist die beschwerende Anzeige geschehen, daß noch immer mehrere, mitunter angesehene Bürger und F wohlhabende Einwohner, ihrer Schuldigkeit nicht nachgekommen seyen.
Wenn nun unterzeichnetes Amt das im Putifcato vom 11. April ff. J. angedrohte Präjudiz, jetzt gleich eintreten lassen könnte, so findet sich dasselbe doch, in der Hoffnung, öaiTmdjt die Absicht sich einer schuldigen Leistung entziehen zu wollen, sondern die inzwischen eingetretene Meßgeschäfte, Ursache-dieser DerSmnnlK seyen, veranlaßt, annoch einen, jedoch unrrstrecklichen Termin von 8 Tagen und unter dem im Publica 0 vom ii. April angedrohten Präjudiz, zu Entrichtung des schuldigen Quartier- Gelds, an die Herrn Capitains und Quartiw-Vorstände, anzuberaumen, nach dessen fruchtlosen Ablauf ab-c gegen diealsdann noch säumig Verbleibende, mit aller Strenge zu verfahren. Pub.icatum Frankfurt den 10, May 1816.
L _________________________ Kriegs ; Zeug - Arnt.
Beta n n t m a ch u n g.
Nachdem durch hochverchrlichen Rathsbeschluß vom 2ten l. M. verordnet worden, daß die in den Monaten May und October ff. J. fällige beide Hälften der zu entrichtenden Schatzung in dem kauf der Monate May Md hünn auf einmal entrichtet werden sollen, so macht unterzeichnetes Amt Hreses in Auftrag Eines Hochpreiß- lichen Senats bekannt, rnrd erinnert sonach alle und sede SchaNungSpßichtige,..fo wie die Vormünder Mlnderiahriger und die Cavellten ansivarts wohikender Contribuen- len, sich in den zur Einnahme bestimmten Morgenstuuden von halb neun bis halb zwölf Uhr fleißig einzufinven, damit der erwähilten Verordnung während des bestimmten Zeitraums Genüge geleistet werde.
Frankfurt den 7. May 1816.
Schaßungs; Amt.